I. Allgemeines (Mali)

Wie viele andere afrikanische Länder finden sich auch in Mali verschiedene Rechtsquellen. Diese ergeben sich aus traditionellem, französischem und islamischen Recht. Die sich hieraus ergebende Kollision wird über den Grundsatz gelöst, dass das für die Parteien „traditionelle“ Recht anzuwenden ist. In Erbsachen ist das im Regelfall das Gewohnheitsrecht des Verstorbenen.

II. Gesetzliche Erbfolge (Mali)

Wie bereits erwähnt spaltet sich das anzuwendende Recht in drei verschiedene Rechtsgruppen auf. Zum einen gibt es die gesetzliche Erbfolge nach islamischem Recht und die gesetzliche Erbfolge nach französisch geprägtem sowie Gewohnheitsrecht.

III. Testamentsformen (Mali)

Auch bei den Testamentsformen muss wieder auf die Besonderheiten der unterschiedlichen Rechtskreise eingegangen werden. So kann ein Testament nach traditionellem Erbrecht mündlich auf dem Totenbett im Beisein der engsten Angehörigen bzw. des Familienrates errichtet werden.

IV. Pflichtteilsansprüche (Mali)

Nach islamischem Recht ist der Teil, über den frei verfügt werden darf, auf ein Drittel des gesamten Nachlasses beschränkt. Das bedeutet, dass zwei Drittel des Nachlasses automatisch an die gesetzlichen Erben fällt.
Das traditionelle Recht hat andere Anknüpfungspunkte. Wie oben bereits festgestellt, dient der Nachlass dem Erhalt und der Versorgung der Familie. Nur soweit dies sichergestellt ist, kommt eine letztwillige Verfügung in Betracht.

V. Kollisionsrecht (Mali)

Für den französischen Rechtskreis ist für das bewegliche Vermögen das Recht des letzten Wohnsitzes als Anknüpfungspunkt für das Erbstatut entscheiden. Für den immobiliaren Teil des Nachlasses ist der Belegenheitsort entscheidend. Bezüglich der formellen Gültigkeit eines Testaments ist entscheidend, ob der Erblasser zumindest die örtliche Form gewahrt hat.

Themen
Alle Themen anzeigen