Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Grundsätzlich sind volljährige Personen unbeschränkt testierfähig, Minderjährige im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sind beschränkt testierfähig: sie können nur vor dem Notar ein Testament errichten.
Die Testierfähigkeit besteht außerdem nur, wenn man im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig dazu in der Lage ist, die Bedeutung der Erklärung zu erfassen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Fähigkeit kann durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung eingeschränkt sein. Es kommt dabei allein auf die geistige Verfassung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Ein wirksames Testament kann daher unter Umständen auch dann errichtet werden, wenn der Testierende unter Betreuung stand.