Die Funktionen des Erbscheins

Der Erbschein dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und berücksichtigt, dass regelmäßig die Gefahr besteht, dass eine Person mit einem potentiellen Erben ein Rechtsgeschäft über einen Nachlassgegenstand abschließt und sich erst später herausstellt, dass eine andere Person Erbe geworden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 BGB und die Fragestellung eines (gutgläubigen) Erwerbs vom Nichtberechtigten nach §§ 892, 932 BGB wirft dies Probleme auf. Der Erbschein soll das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Rechtsstellung des dort angegebenen Erben stärken. Er ist damit ein sog. Legitimationspapier mit öffentlichem Glauben im Rechtsverkehr. Dies hat zur Folge, dass eine Person, die einen Nachlassgegenstand von einer im Erbschein als Erben genannten Person erwirbt oder von einer im Nachlass fallenden Verbindlichkeit befreit wird, sich auf § 2366 BGB berufen kann. Insoweit gilt der Inhalt des Erbscheins zu ihren Gunsten als zutreffend. Dies ist nur insoweit ausgeschlossen, als die Person als Vertragspartner die Unrichtigkeit kannte oder Kenntnis davon hatte, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Neben der Herstellung öffentlichen Glaubens enthält § 2365 BGB für den Erbschein auch eine Vermutungswirkung. Demzufolge wird vermutet, dass der im Erbschein als Erbe Bezeichnete das darin angegebene Erbrecht hat und nicht durch andere als dort genannte Anordnungen beschränkt ist. Diese widerlegliche Vermutung führt zur einer, für den im Erbschein genannten Erben zu einer im Zivilprozess günstigen Beweissituation, da sich hierdurch die Beweislast ändert und der Prozessgegner die Unrichtigkeit des Erbscheins beweisen muss. Eine dritte Wirkung liegt in § 2367 BGB begründet. Soweit ein gutgläubiger Dritter wegen einer Nachlassforderung an den im Erbschein genannten Erben zahlt, ist diese Zahlung als Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit zu behandeln. Der zahlende Schuldner wird gegenüber dem echten Erben von seiner Leistungspflicht befreit, § 362 Abs.1 BGB. Des Weiteren ist der Erbschein notwendig, um eine Umschreibung der im Nachlass enthaltenen Immobilien auf den Erben zu erreichen, §§ 22, 29 GBO. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Erblasser kein notarielles Testament bzw. keine zumindest öffentlich beglaubigte Vollmacht errichtet hat. Denn die Berichtigung des Grundbuchs setzt die Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder einer öffentlich beglaubigten Urkunde voraus. Der Erbschein ist also nicht zwingend. Auf § 35 GBO wird hingewiesen. Allerdings ist ein Erbschein dann in jedem Fall notwendig, wenn in den anderen benannten öffentlichen Urkunden der Name des Erben nicht erwähnt ist.

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