Wie kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Eine wirksame Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt. Die Erbfolge wird also neu festgestellt, wobei der Ausschlagende so behandelt wird, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. Die Wirksamkeit der Ausschlagung hängt davon ab, dass sie form- und fristgerecht erklärt worden ist und die Erbschaft nicht schon zuvor angenommen wurde.

Ausschlagungsfrist
Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der potentielle Erbe von dem Erbfall, seiner Berufung zum Erben und dem Berufungsgrund (gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge) erfahren hat. Bei einer Berufung zum Erben durch Verfügung von Todes wegen (Testament) beginnt die Frist mit der Verkündung der Verfügung.  Ab diesem Zeitpunkt hat der Erbe sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung zu erklären. Die Frist beträgt ausnahmsweise sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Ist dieser Zeitraum ohne Erklärung der Erbschaftsausschlagung verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Form der Ausschlagung
Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Alternativ kann die Ausschlagung auch zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Zuständig ist in erster Linie das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Erblassers, allerdings kann die Erklärung auch gegenüber dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden abgegeben werden.

Themen
Alle Themen anzeigen