Der Begriff der Nachlassspaltung

Das Recht kennt grundsätzlich drei Anknüpfungspunkte für die Frage, in welchen Fällen es Anwendung findet:
die Staatsangehörigkeit des Betroffenen,
dessen letzter Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt oder
die Belegenheit der betroffenen Sache.
Das deutsche Erbrecht knüpft im Rahmen der nationalen Regelung des Art.25 Abs.1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Damit unterfällt der gesamte Erbfall dem deutschen Erbrecht, gleichwohl der Erblasser seinen letzten Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder dort ein Nachlassgegenstand belegen ist.
Freilich kennen andere nationale Erbrechte andere Anknüpfungskriterien für die Anwendung des dortigen Erbrechts, also beispielsweise die Belegenheit einer Immobilie. In einem solchen Fall kann es zur Kollision zweier oder mehrerer Erbrechtssysteme kommen.
Damit ist sowohl inländisches, als auch mit Blick auf Art.4 Abs.1 EGBGB ausländisches Kollisionsrecht anzuwenden. Die Anwendung beider Kollisionsrechte kann beispielsweise dazu führen, dass der gesamte Nachlass mit Blick auf die Staatsangehörigkeit eines Deutschen nach deutschem Erbrecht beurteilt wird, mit Ausnahme einer im Ausland belegen Immobilie (beispielsweise Südafrika). Für diese Immobilie ist südafrikanisches Erbrecht anwendbar.
Die Nachlassspaltung betrifft also die Frage, welches Erbstatut Anwendung findet. Nachlassspaltung bedeutet, dass der Nachlass aufgespalten und nach unterschiedlichen, nicht notwendigerweise nur zwei Erbrechtssystemen beurteilt wird.

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