Der Begriff der Wechselbezüglichkeit

Die Wechselbezüglichkeit ist ein Begriff aus dem Bereich des Ehegattentestaments und findet sich in § 2270 Abs.1 BGB. Demnach sind solche Verfügungen in einem Ehegattentestament wechselbezüglich, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Beide Ehegatten wollen also, dass beide Verfügungen miteinander „stehen und fallen“ sollen.
Die Wechselbezüglichkeit bezieht sich immer nur auf eine einzelne Verfügung und zwar mit Blick auf § 2270 Abs.3 BGB ent-weder auf eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. Andere Verfügungen wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung können nicht wechselbezüglich sein. Ein Ehegattentestament muss keine wechselbezügliche Verfügung enthalten. Ob eine solche vorliegt, ergibt sich entweder durch eine ausdrückliche Bestimmung im Ehegattentestament oder im Wege der Auslegung, wobei im Anschluss an eine Auslegung auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs.2 BGB zurückgegriffen werden kann. Bei der Auslegung ist auf den übereinstimmenden Willen der Ehegatten abzustellen. Hintergrund für die Anordnung einer wechselbezüglich Verfügung ist, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehegatte sein Recht am Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügungen verliert und damit den hierdurch Begünstigten nicht mehr benachteiligen kann.

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