Kann ich die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig machen?

Wenn die Erbschaft wirksam angenommen oder ausgeschlagen worden ist, kann diese Entscheidung nur unter relativ engen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden. Schließlich haben auch Dritte (z.B. Gläubiger des Erblassers) ein Interesse daran, zuverlässig zu wissen, wer Erbe geworden ist und sollen darauf vertrauen können. Die Annahme oder Ausschlagung kann aber in manchen Fällen angefochten werden. Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung gilt dann als Annahme der Erbschaft, die Anfechtung einer Annahme gilt als Ausschlagung.

Wann ist eine Anfechtung möglich?
Eine Anfechtung kann aber insbesondere dann möglich sein, wenn der Erbe die Ausschlagung oder Annahme aufgrund eines Irrtums erklärt hat. Der Irrtum kann z.B. darin liegen, dass der Erbe die Bedeutung seines Verhaltens nicht kannte bzw. sich über die Folgen (Erwerb oder Verlust der Erbenstellung) nicht im Klaren war. Falsche Vorstellungen über den Inhalt des Nachlasses oder den Umfang der Berufung zum Erben können in engen Grenzen zur Anfechtung berechtigen. Beachtlich ist es z.B., wenn der Erbe irrtümlich davon ausgegangen ist, Alleinerbe zu sein oder wenn ihm ein Vermächtnis unbekannt ist, dessen Erfüllung seinen Pflichtteilsanspruch gefährden würde. Ein Irrtum über den Wert der Erbschaft berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung. Darüber hinaus ist eine Anfechtung z.B. möglich, wenn der Erbe durch eine Drohung oder Gewalt zur Annahme oder Ausschlagung veranlasst worden ist.

Wie kann ich anfechten?
Die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt angefochten werden, an dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund (z.B. dem Bestehen des Vermächtnisses) erfahren hat. Die Anfechtung erfolgt wie die Ausschlagung einer Erbschaft durch eine Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Annahme durch explizite Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist erklärt worden ist.

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