In England ist die Nachlassregelung durch Testamente sehr verbreitet. Da es kein allgemeines Pflichtteilsrecht gibt, kann auch in weitaus größerem Umfang über das Vermögen verfügt werden als in vielen anderen Rechtsordnungen.
Wirksame Errichtung des Testamentes
Ein Testament kann errichten, wer volljährig ist und dazu in der Lage ist, sowohl den Umfang seines Vermögens als auch die Auswirkungen des verfassten Testamentes ungefähr einzuschätzen. Außerdem muss dem Testator bei der Abfassung des Testamentes bewusst sein, an wen der Nachlass ohne dieses fallen würde. Ungültig ist ein Testament auch dann, wenn es unter dem Einfluss von unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Testators errichtet wurde. Dazu muss das Testament die vorgeschriebene Form wahren.
Form des Testamentes
Nach englischem Recht muss das Testament in Schriftform verfasst und in dem Willen, ein Testament zu errichten, vom Testator unterschrieben werden. Die Unterschrift wird von zwei anwesenden Zeugen durch Unterschrift auf dem Testament bestätigt.
Dabei genügt jede Schriftform, es ist also nicht notwendig, dass die Urkunde handschriftlich erstellt wird. Auch dritte Personen können das Testament verfassen und unterschreiben, wenn sie auf Weisung des Erblassers handeln. Der Erblasser muss in diesem Fall bei der Unterschrift anwesend sein und das Testament in Gegenwart der zwei Zeugen anerkennen.
Auch nach fremdem Recht errichtete Testamente können aber in England als wirksam angesehen werden. England hat das Haager Testamentsformabkommen vom 5. Oktober 1961 in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Aus diesem Grund ist z.B. ein Testament nach deutschem Recht wirksam, wenn der Testator entweder im Todeszeitpunkt oder bei der Errichtung Deutscher war, in Deutschland lebte oder das Testament ein Grundstück betrifft, das sich in Deutschland befindet.
Inhalt
Durch Testament können zahlreiche unterschiedliche Anordnungen getroffen werden. Da nach englischem Recht die Erbschaft zunächst an einen Verwalter übergeht, der mit der Abwicklung des Erbfalles betraut ist, wird durch Testament oft bestimmt, wer „personal representative“ sein soll. Auch seine Befugnisse kann der Erblasser im Testament festlegen. Die Verteilung des Nachlasses kann in verschiedener Form bestimmt werden. Es können z.B. sowohl einzelne Gegenstände, als auch nach Gattung bestimmte Teile des Nachlasses (z.B. eine bestimmte Zahl von Aktien) oder Geldsummen vermacht werden. Es kann auch angeordnet werden, dass der Restnachlass nach Begleichung der Verbindlichkeiten einer oder mehreren bestimmten Personen gehören soll. Dies entspricht inhaltlich weitgehend einer Erbeinsetzung. Die Errichtung eines testamentary trusts bietet sich an, wenn z.B. der Nachlass für den eigentlich Begünstigten weiterhin verwaltet werden soll oder muss.