Großbritannien ist ein Mehrrechtsstaat, der sich in England und Wales einerseits und Schottland andererseits gliedert. Auch im Bereich des Erbrechts bestehen einige Unterschiede zwischen den Teilrechtsordnungen.
Aus kontinentaler Sicht bemerkenswert ist die in ganz Großbritannien anzutreffende Unterscheidung zwischen der Erbfolge einerseits und der Nachlassabwicklung andererseits. Diese Unterscheidung wirkt sich beispielsweise in Erbfällen, die sowohl einen Bezug zu Großbritannien als auch zu einer anderen Rechtsordnung aufweisen, aus. Denn die Nachlassabwicklung wird immer dem eigenen Recht unterstellt, wenn und soweit der Erblasser Vermögen im Inland hinterlassen hat. Die Erbfolge dagegen wird bei beweglichem Nachlass nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem der Erblasser sein letztes domicile (worunter ein besonders verfestigter, auf Dauer angelegter Aufenthalt verstanden wird) hatte. Die Erbfolge in Immobilien richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.
Außerdem ist z.B. die Besteuerung in ganz Großbritannien einheitlich geregelt.
Unterschiede bestehen dagegen vor allem in den Bereichen der gesetzlichen Erbfolge sowie Pflichtteilsrechten. Während das englische Recht grundsätzlich auf Pflichtteilsrechte verzichtet, bestehen im schottischen Recht bestimmte gesetzliche Ansprüche, die durch Testament nicht ausgeschlossen werden können.