Anders als im englischen Recht kann der Erblasser durch Testament nicht über sein gesamtes Vermögen frei verfügen. Ehe der Nachlassabwickler den Nachlass an den durch Testament Bedachten herausgibt, muss er die „legal rights“ des überlebenden Ehepartners oder der Abkömmlinge des Erblassers befriedigen. In diesem Umfang ist der Erblasser also bei der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt.
Verzicht
Der Berechtigte kann auf die „legal rights“ verzichten. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Verzicht vor oder nach dem Todesfall erklärt wird. Nur bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers erhöht sich auf diese Weise der Anteil, über den durch Testament verfügt werden kann. Ein lebzeitiger Verzicht führt dagegen zu einer Erhöhung der „legal rights“ der übrigen Berechtigten, sofern solche vorhanden sind.
Schwache Stellung der „Pflichtteilsberechtigten“
Inhaltlich verleihen die „legal rights“ den Abkömmlingen oder dem überlebenden Ehepartner des Erblassers aber einen recht schwachen Schutz. Dies erklärt sich vor allem aus der Berechnung der Ansprüche. Dabei wird nur bewegliches Vermögen mit einbezogen, über Immobilien kann dagegen frei verfügt werden. Daneben kann der Erblasser Zuwendungen auch so vornehmen, dass diese generell nicht in den Nachlass fallen, z.B. bei Gründung eines „inter vivos“-Trusts. Schenkungen, die zu Lebzeiten vorgenommen werden, sind ebenfalls nur dann anzurechnen, wenn der Beschenkte selbst ein Abkömmling ist, der seine „legal rights“ geltend machen möchte.