Erbe kann im bulgarischen Recht werden, wer vom Verstorbenen durch Testament als Erbe eingesetzt worden ist oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaft und die Erbfähigkeit, die bei Erbunwürdigkeit fehlt. Erbfähig sind auch ungeborene, bereits gezeugte Kinder, sofern sie lebend und lebensfähig geboren werden.
Gesetzliche Erben
Hat der Erblasser Kinder, erben diese vor allen anderen Verwandten. Sie erhalten die Erbschaft zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob sie ehelicher oder nichtehelicher Abstammung sind, sofern die Verwandtschaft festgestellt ist. Die Rechtsstellung eines adoptierten Kindes ist von der Art der Adoption abhängig, es ist aber in jedem Fall gesetzlicher Erbe der Person, die es adoptiert hat. Ist ein Kind bereits verstorben, fällt sein Anteil an seine Nachkommen. Hinterlässt der Verstorbene keine Abkömmlinge, wird die Erbschaft zwischen Vater und Mutter geteilt. Sind diese verstorben, sind die weiteren Vorfahren des Erblassers sowie seine Geschwister und deren Nachkommen erbberechtigt. Zusätzlich zu den regulären Erbquoten kann einem Erbe der Hausrat zustehen, wenn er mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt und für ihn gesorgt hat.
War der Erblasser verheiratet, erhält der überlebende Ehepartner denselben Anteil wie ein Kind, sofern der Verstorbene Abkömmlinge hinterlässt. Neben sonstigen Verwandten erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, wenn die Ehe weniger als zehn Jahre bestand, ansonsten 2/3. Sein Anteil kann sich aber reduzieren, wenn sowohl Großeltern als auch Geschwister vorhanden sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Ehepartner im Regelfall bereits im Wege der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens der Eheleute zusteht.
Erbeinsetzung durch Testamente
Im Regelfall kann jede volljährige Person, die nicht unter Vormundschaft steht, durch Testament über ihr Vermögen verfügen. Dies kann z.B. durch die Einsetzung von Erben oder die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten einer bestimmten Person geschehen. Die Wirksamkeit erfordert die Einhaltung einer zulässigen Testamentsform. Das bulgarische Recht kennt das öffentliche und das eigenhändige Testament. Das öffentliche Testament ist vor dem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen zu errichten. Ein eigenhändiges Testament ist wirksam, wenn der Erblasser den gesamten Text der Verfügung in Handschrift verfasst hat und es mit Angabe von Ort und Datum der Errichtung unterschrieben hat. Ein Widerruf des Testamentes ist jederzeit möglich. Deswegen ist z.B. auch ein Erbvertrag unzulässig.
Pflichtteilsrechte
Wird den Abkömmlingen, dem Ehepartner oder den Eltern des Verstorbenen durch die Einsetzung von Erben in einem Testament die Erbschaft entzogen, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil. Das bulgarische Recht sieht in diesem Fall eine bestimmte Quote des Nachlasses vor, über die der Erblasser verfügen kann. Darüber hinausgehende testamentarische Bestimmungen werden herabgesetzt. Die freie Quote umfasst z.B. die Hälfte der Erbschaft, wenn der Verstorbene ein einziges Kind oder einen Ehepartner hinterlässt, ein Drittel bei mehreren Kindern oder einem Kind und dem Ehepartner und 1/6, wenn er von seinem Ehepartnern und mehreren Kindern überlebt wird.