Wie hoch der Erbteil des Ehegatten ausfällt, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und wer neben dem überlebenden Ehegatte erbt.
Nach § 1931 Abs. 1 BGB erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Der am häufigsten vorkommende Güterstand ist derjenige der Zugewinngemeinschaft. In diesen Fällen erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel gem. §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB, so dass der überlebende Ehegatte insgesamt die Hälfte erbt. Durch diese Erhöhung soll der in der Ehe erlangte Zugewinn abgegolten werden, ohne dass bei einem Erbfall eine komplizierte Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen erfolgen muss.
Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gelten allein die erbrechtlichen Regelungen. Allerdings gilt hier die Sonderregel des § 1931 Abs. 4 BGB, wonach sich die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegatten nach der Anzahl der Kinder richtet. Hat das Ehepaar beispielsweise 2 Kinder, so erben die Kinder und der überlebende Ehegatte jeweils ein Drittel des Nachlasses. Bei 3 und mehr Kindern, gilt wiederum § 1931 Abs. 1 BGB- der überlebende Ehegatte erhält ein Viertel des Nachlasses.
Wurde der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so gilt die allgemeine erbrechtliche Regel des § 1931 Abs. 1 BGB- der überlebende Ehegatte wird mit einem Viertel des Nachlasses beerbt. Zu beachten ist bei der Gütergemeinschaft jedoch, dass der Anteil des Erblassers am Gesamtgut zu seinem Nachlass gehört und der überlebende Ehegatte hat bereits zu Lebzeiten einen Anteil am Gesamtgut erhalten, vgl. §§ 1416, 1419 BGB.
Tanja Stier
Rechtsanwältin