Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist eine „sonstige juristische Person des privaten Rechts“ gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KStG und damit Steuerrechtssubjekt.
Außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist sie aber u.U. subjektiv befreit.
Die öffentlich-rechtliche Stiftung ist ebenfalls Körperschaftssteuersubjekt, jedoch unterliegt sie nur der Steuerpflicht, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art führt.
Die Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen i.V.m. §§ 51 ff AO, also wenn sie selbstlos ausschließlich und unmittelbar:
-gemeinnützige § 52 AO,
– mildtätige § 53 AO oder
-kirchliche Zwecke § 54 AO (= steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt.
Zu den einzelnen Tatbeständen vgl. Beitrag: Steuerbegünstigte Stiftungen
Das Gesetz zur „weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ (vom 14.07.2000, BGBl I 2000, S. 1034) hat für Stiftungen erhebliche Vergünstigungen und für sonstige gemeinnützige Körperschaften einige Klarstellungen gebracht.
Aufgrund eines als förderungswürdig anerkannten Zwecks zum Wohle der Allgemeinheit und der daraus resultierenden Einstufung als steuerbegünstigte Stiftung, kommt es zu umfangreichen Steuerbefreiungen.
So ist eine steuerbegünstigte Stiftung, um nur einige Beispiele zu nennen, etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit, mit Ausnahme ihrer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Diese Befreiung gilt auch für selbst bewirtschaftete Forstbetriebe.
Ebenso ist die Rechtslage bei der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG.
Eine Befreiung von der Grundsteuer, insbesondere bei der Nutzung der Grundstücke für gemeinnützige und mildtätige Zwecke ist in § 3 Abs. 1 Nr. 3b) GrStG vorgesehen. Jedoch gilt dies nicht für Wohnungen, gleich wenn diese im Rahmen des Steuerbegünstigten Satzungszwecks genutzt werden.
Die Stiftung muss jedoch nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung umfangreiche Anforderungen erfüllen.
Im Verhältnis zu einer Stiftung unterliegen Vermögensübertragungen auf ein anderes Steuersubjekt auch bei Unentgeltlichkeit in der Regel der Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Verkehrssteuern dagegen erfassen oft Vorgänge mit Stiftungen nicht.
Daher ist bei Vermögensübergängen auf Stiftungen, sei es von Todes wegen oder unter Lebenden und auch umgekehrt für den Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung die Steuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz zu beachten.
Oftmals erfolgt jedoch eine Modifizierung der Steuerfolgen, z.B. im Steuersatz oder in der Bemessungsgrundlage der Steuer.
Als Beispiel ist hier der einkommen- oder körperschaftssteuerliche Spendenabzug bei Gemeinnützigkeit des Empfängers oder der Verzicht auf eine Gewinnrealisierung durch Entnahme zu nennen.
Auch die Anordnung der Erbersatzsteuer bei der Familienstiftung gehört wohl hierher.
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Mio Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen abgezogen werden vgl. § 10 b Abs. 1a EStG.
Dieses Privileg gilt nicht für Körperschaften, die eine Stiftung errichten!
Für alle gemeinnützige Körperschaften gilt insbesondere:
– zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO,
– die Zuführung von Mitteln zum Vermögen § 58 Nr. 11 AO und
– die erweiterte Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, § 58 Nr. 7a AO.
Grundsätzlich dürfen Stiftungen keine Rücklagen bilden, gemeinnützige Stiftungen dürfen dies jedoch, wenn der steuerbegünstigte Zweck sonst nicht nachhaltig erfüllt werden kann.