Behauptet in einem Rechtstreit der eine Erbe über den anderen Erben, dieser sei erbunwürdig, da er das Testament gefälscht habe und sich damit einer Urkundenfälschung einer § 267 StGB strafbar gemacht habe, so ist derjenige, der die Erbunwürdigkeit behauptet, beweisbelastet.
Der behauptende Erbe muss jedoch nicht nur beweisen, dass das Testament gefälscht wurde. Daneben bedarf es auch des Nachweises, dass die angebliche Fälschung durch den anderen Erben erfolgt ist. Hierfür muss der Nachweis erfolgen, dass der andere Erbe das Testament entweder selbst gefälscht hat oder dass er in Kenntnis der Fälschung durch eine dritte Person das Testament im Rechtsverkehr gebraucht hat. Allein der Nachweis einer gefälschten Urkunde führt nicht zur Erbunwürdigkeit. Erbunwürdigkeit liegt erst dann vor, wenn auch die subjektive Tatseite nachgewiesen wurde.
OLG München Urt. v. 29.04.2009 – 20 U 5261/08
Tanja Stier
Rechtsanwältin