Um zu verhindern, dass die Erben gegen den im Testament zum Ausdruck gebrachten letzten Willen vorgehen oder diesem zuwiderhandeln, haben Erblasser die Möglichkeit sogenannte Pflichtteilsklauseln (Verwirkungsklauseln, Strafklauseln) in das Testament mit aufzunehmen.
In der Praxis ist die sog. Pflichtteilsstrafklausel häufig in gemeinschaftlichen Testamenten mit Einheitslösungen zu finden. Solche Klauseln sind jedoch in ihrer Wirksamkeit beschränkt. Damit die Klausel wirksam ist, muss sie hinreichend bestimmt und klar formuliert sein, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, wie stark das Verlangen des Pflichtteils sein muss. Es sollte beispielsweise eindeutig geregelt sein, ob die Strafklausel bereits dann eintritt, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangt oder ob er ihn bereits ganz oder teilweise erhalten haben muss. Allerdings geht die herrschende Meinung auch bei allgemein und weit gefassten Klauseln von deren Wirksamkeit aus, da der Wille des Erblassers so weit wie möglich durchgesetzt werden soll. So hat das OLG Celle zum Beispiel in seinem Beschluss vom 12.11.2009 ausgeführt, dass die Anordnung in einem Testament, dass die Strafklausel dann eintritt, wenn das Testament angefochten wird, nicht nur auf die Anfechtungen im Sinne des §§ 2078 ff. BGB beschränkt ist, sondern generell bei allen Handlungen, die geeignet sind, die letztwillige Verfügung ganz oder teilweise aufzuheben. Wie so oft im Erbrecht ist somit der wahre Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln.
Tanja Stier
Rechtsanwältin