Der Kläger war in dem Testament des Erblassers als Erbe eingesetzt. Die Erbschaft war jedoch zugunsten des Beklagten mit einem Vermächtnis und einer Testamentsvollstreckung belastet. Das Testament wurde am 12.07.2006 eröffnet. Der Kläger hatte die Erbschaft im Sinne des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB am 10.08.2007 ausgeschlagen. Der Kläger begründete die Ausschlagung damit, dass er erst im Herbst 2006 Kenntnis von den Wertverhältnissen der Erbschaft, des Vermächtnisses und des Restnachlasses erlangt hätte. Im Übrigen führte der Kläger aus, dass die Ausschlagungsfrist frühestens mit der Möglichkeit der abschließenden Bewertung des Nachlasses beginne. Den Ausführungen des Klägers folgte das OLG Stuttgart nicht.
In seinem Urteil vom 29.01.2009 führte das OLG Stuttgart aus, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Berufungsgrund und der Beschwerung beginnt. Dies sei bereits mit der Testamentseröffnung der Fall gewesen. Bei dem Vergleich zwischen dem Erbteil und der Pflichtteilshöhe wird prinzipiell die Quotentheorie angewandt. Nach dieser sind lediglich die Erbquoten, also die Bruchteilsgrößen, nicht jedoch deren Wert für den Fristbeginn maßgebend. Im Gegensatz dazu ist die Werttheorie nur dann anwendbar, wenn dem Pflichtteilsberechtigten nur ein Geldbetrag oder ein einzelner Gegenstand zugewandt wurde und trotz § 2087 Abs. 2BGB eine Erbeinsetzung vorliege. Nur in diesen Fällen muss die Quote des Hinterlassenen aus dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und Gesamtnachlass errechnet werden. Das OLG Stuttgart hat wegen Fristablaufs der Ausschlagungsfrist die Klage abgewiesen (Urteil des OLG Stuttgart v. 29.01.2009 – Az.: 19 U 150/08).