Der Erblasser kann verfügen, dass die von ihm zum Erben berufene Person ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens gar nicht oder nicht in vollem Umfang selbst ausüben darf. Die Befugnis, diese Rechte wahrzunehmen, wird dann dem so genannten Testamentsvollstrecker übertragen. Der Erbe bleibt somit lediglich Inhaber der Rechte am Nachlassvermögen, ohne diese ausüben zu dürfen. In diesem Fall wird das Nachlassvermögen von dem sonstigen Vermögen des Erben von Rechts wegen abgesondert. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Stellung eines Treuhänders, er ist nicht Vertreter oder Beauftragter des Erblassers und auch nicht Vertreter des Erben. Er übt vielmehr das Amt des Erblassers aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aus.
Probleme ergeben sich, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Stellung als gesetzlicher Vertreter des Erben, insbesondere aufgrund der elterlichen Sorge für die eigenen Kinder, zusammenfällt. Denn es stellt sich hier die Frage, ob der Testamentsvollstrecker die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen wahrnehmen kann, wenn er gleichzeitig auf Seiten des Erben als dessen gesetzlicher Vertreter handeln muss, er also rechtlich auf beiden Seiten steht. Dann könnte ein so genanntes Insichgeschäft vorliegen, bei dem die Gefahr besteht, dass die Interessen des Kindes nicht angemessen berücksichtigt werden. Der Schutz der Minderjährigen könnte es in solchen Fällen verlangen, dass auf der Seite der Minderjährigen nicht die Eltern, sondern eigens gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger handeln. Diese vertreten dann die Kinder gegenüber den Eltern.
Über einen so gelagerten Fall hatte der BGH in einem Beschluss vom 05.03.2008 (XII ZB 2/07 = BeckRS 2008, 08468) zu entscheiden. Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass sein minderjähriger Enkel Alleinerbe sein sollte. Die Tochter, also die Mutter des Enkels, war von der Verwaltung des vererbten Vermögens ausgeschlossen. Zum Testamentsvollstrecker war der von der Mutter geschiedene Vater des Enkels eingesetzt. Zum Nachlass gehörten unter anderem auch Kommanditbeteiligungen, wobei der Vater des Alleinerben der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften und Kommanditist ist. Die übergangene Mutter regte beim Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft an, die auch gem. § 1909 Abs. 1 BGB angeordnet wurde. Begründet wurde diese Ergänzungspflegschaft damit, dass der Vater die Vermögenssorge für den minderjährigen Enkel nicht wahrnehmen könne, da er selbst Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften sowie Kommanditist der vererbten Kommanditbeteiligungen sei. Dem widersprach jedoch der BGH.
Denn ein Interessenkonflikt durch ein Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers kann sich nur ergeben, wenn der Testamentsvollstrecker tatsächlich oder vorhersehbar Rechtsgeschäfte mit dem Minderjährigen als dessen Vertreter zu tätigen hat. Da aber der Testamentsvollstrecker im Regelfall –wie auch hier- nur mit der Regulierung der etwaigen Verbindlichkeiten des Nachlasses und dessen Verwaltung beauftragt ist, sind gar keine Rechtsgeschäfte direkt mit dem Erben erforderlich. Da der Minderjährige durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung an der Geltendmachung seiner Rechte an dem Nachlass ohnehin gehindert ist, was auch für die Kommanditbeteiligungen gilt, kann er auch diesbezüglich keine Rechtsgeschäfte vornehmen. Damit kann er von dem Vater auch bei keinem Rechtsgeschäft gesetzlich vertreten werden. Wenn also der Vater Rechte aus den Kommanditbeteiligungen des Erben wahrnimmt, so kann er dies nur als Testamentsvollstrecker, nicht aber als gesetzlicher Vertreter des Erben tun. Problematisch ist dies nur im Rahmen der Testamentsvollstreckung selbst, da der Vater gleichzeitig Mitgesellschafter des Erben und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften ist. Das Problem einer gesetzlichen Vertretung des Erben stellt sich aber gar nicht.
Aus dem Umstand, dass der Vater den Nachlass zugleich als Testamentsvollstrecker und gesetzlicher Vertreter des Erben verwaltet, ergibt sich auch kein anderweitiger Interessengegensatz. Dieser könnte zwar darin bestehen, dass der Vater als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben bestimmte Pflichten hat, deren Erfüllung im konkreten Fall wiederum durch den Vater als gesetzlichen Vertreter des Erben verlangt werden müsste. Allerdings ist nach Auffassung des BGH das Vorliegen eines solchen Interessengegensatzes nicht nach generalisierenden, abstrakten Gesichtspunkten losgelöst vom Einzelfall zu bestimmen. Vielmehr muss festgestellt werden, dass gerade aufgrund der individuellen Umstände, insbesondere der persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander, tatsächlich die Gefahr besteht, dass die Belange des Minderjährigen als Erbe nicht hinreichend berücksichtigt werden. Ist dies- wie im vorliegenden Fall- nicht zu befürchten, so ist eine Ergänzungspflegschaft entbehrlich. Der Testamentsvollstrecker kann dann gleichzeitig auch als gesetzlicher Vertreter des Erben handeln.
Tanja Stier
Rechtsanwältin