In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 27.01.1997, Aktenzeichen 20 W 21/97 – zu entscheidenden Beschluss hatte ein Bruder, der durch ein Testament leer ausgegangen wäre im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit seines Bruders einholen wollen.
Der Antrag des Bruders beim Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des noch lebenden Bruders einzuholen, wurde abgelehnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der in Testierfähigkeit niedergelegte anerkannte Grundsatz, dass er nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben und sich von potentiellen Erben nicht zu Tode prozessieren lassen muss, ist höher zu bewerten, als ein wie auch immer geartetes Interesse der potentiellen künftigen Nachlassbeteiligten. Der Antrag auf Einholung des Gutachtens wurde deswegen abgelehnt.