Übernahme von Grabpflegekosten, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist

Unter den § 1968 BGB fallen nicht nur die Beerdigungskosten, sondern auch die Kosten für die Grabpflege für die Mindestdauer der Totenruhe.Die Grabpflegekosten werden als Kosten, die den Erben notwendigerweise treffen, angesehen. Hiergegen spricht auch die oftmals lange Vertragsdauer bei Verträgen über die Grabpflege nicht, da die Mindesttotenruhe 20 Jahre beträgt. Die Aufwendungen, die anfallen, um die Grabstätte für die Dauer der Mindesttotenruhe in würdigem Zustand zu erhalten, sind dementsprechend zwangsläufige Folgekosten der Beerdigung. Damit sind die Kosten der Grabpflege in voller Höhe zu Lasten des Nachlasses berücksichtigungsfähig.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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