Verjährung des Rechnungslegungsanspruches gegen den Testamentsvollstrecker

Die in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30- jährige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche aus dem 5. Buch „Erbrecht“ des BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist.  Unter den § 197 Abs.1  Nr. 2 BGB fallen deshalb auch des Ansprüche des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Auskunft. Unter den Begriff „erbrechtliche Ansprüche“, der in  § 197 Abs. 1 Nr.2 BGB verwendet wird, fallen alle Ansprüche, die sich aus dem 5. Buch des BGB ergeben.

BGH , Urt. v. 18.04.2007 – IV ZR 279/05

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