Die in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30- jährige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche aus dem 5. Buch „Erbrecht“ des BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unter den § 197 Abs.1 Nr. 2 BGB fallen deshalb auch des Ansprüche des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Auskunft. Unter den Begriff „erbrechtliche Ansprüche“, der in § 197 Abs. 1 Nr.2 BGB verwendet wird, fallen alle Ansprüche, die sich aus dem 5. Buch des BGB ergeben.
BGH , Urt. v. 18.04.2007 – IV ZR 279/05