Durch Güterrechtliche Ansprüche kann die Erbmasse um die Hälfte verkleinert werden, soweit der Erblasser bei seinem Tod noch verheiratet gewesen ist.
Durch Güterrechtliche Ansprüche kann die Erbmasse um die Hälfte verkleinert werden, soweit der Erblasser bei seinem Tod noch verheiratet gewesen ist.