(Zu BFH v. 04.05.2011, Az. II R 34/09)
Eine Abfindung, die ein Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleiches dafür erhält, dass er die Alleinerbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, ist nicht erbschaftssteuerpflichtig. Die Rechtsprechung des BFH, wonach ein Erbvergleich der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt werden kann, bezieht sich nur auf bestehende Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über den Erben zufallenden Beträge. Hat der Vergleich dagegen zur Folge, dass der abgefundene Erbprätendent die Wirksamkeit eines Testaments nicht mehr weiter in Frage stellt und damit gar nicht Erbe wird, können diese Grundsätze nicht übertragen werden. Ein Erwerb von Todes wegen i.S.v. § 3 ErbStG liegt nicht vor.