(BGH v. 10.11.2010, Az. IV ZR 51/09)
Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen, z.B. eine Grundschuld, bleiben bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zunächst außer Acht, wenn und soweit ihre Realisierung unsicher ist.
Die Erblasserin hatte an ihrem Grundstück eine Grundschuld bestellt, die Kreditforderungen einer KG sicherte, deren Kommanditisten ihre beiden Söhne waren. Die Kreditinstitute hatten bislang die Grundschuld nicht in Anspruch genommen. Grundpfandrechte für fremde Schulden zählen aber zu den zweifelhaften Nachlassverbindlichkeiten gem. § 2313 Abs. 2 S.1 BGB. Solange der Erbe durch die Inanspruchnahme der Grundschuld durch das Kreditinstitut nicht tatsächlich belastet wird, kann sie bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs deswegen nicht wertmindernd berücksichtigt werden. Wird die Grundschuld später doch in Anspruch genommen, kann der Erbe einen Ausgleichsanspruch nach § 2313 Abs.1 S.3 BGB gegen den Pflichtteilsberechtigten geltend machen.