Die Vergütungsansprüche des beruflichen Betreuers werden durch die Aufhebung der Betreuung nicht berührt. Dies gilt unabhängig davon, ob deren Anordnung von Anfang an rechtmäßig war oder nicht (BGH, 10.10.2012, XII ZB 660/11).
Die Vergütungsansprüche des beruflichen Betreuers werden durch die Aufhebung der Betreuung nicht berührt. Dies gilt unabhängig davon, ob deren Anordnung von Anfang an rechtmäßig war oder nicht (BGH, 10.10.2012, XII ZB 660/11).