Erbrecht nichtehelicher Kinder

Seit dem 1.4.1998 sind eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Ist ein uneheliches Kind aber vor dem 1.7.1949 geboren, hat es in vielen Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach dem Tod seines Vaters. Es ist nur nach der Mutter erb- und pflichtteilsberechtigt.  Ein gesetzliches Erbrecht kann dann aber z.B. bestehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte.

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