Wurde durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Deswegen kann auch die pauschale Erhöhung der Erbquote nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall gilt: hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehepartner ein oder zwei Kinder, dann erbt jedes Kind und der Ehepartner gleich viel. Sind mehr Kinder oder keine Kinder vorhanden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.