Die Erbschaft geht im Zeitpunkt des Todes kraft Gesetzes auf den Erben über. Eine ausdrückliche Erbschaftsannahme ist deswegen nicht notwendig. Der Erbe ist aber deswegen nicht zu einer Annahme der Erbschaft gezwungen, er kann durch eine explizite Ausschlagung der Erbschaft seine Erbenstellung auch rückwirkend wieder beseitigen. Eine Ausschlagung ist aber nur möglich, solange die Erbschaft nicht angenommen worden ist.
Die Möglichkeit einer Ausschlagung besteht nicht mehr, wenn die Erbschaft durch eine der folgenden Handlungen als angenommen gilt:
– Abgabe einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Erben, z.B. gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber einem Miterben; oder
– Ablauf der Ausschlagungsfrist nach § 1943 BGB , ohne dass eine Ausschlagungserklärung abgegeben worden ist; oder
– Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Handeln. Wenn sich der zum Erben Berufene so verhält, als wäre er Erbe, kann er die Erbschaft später nicht mehr ausschlagen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erteilung eines Erbscheins beantragt wird. Auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen führt normalerweise zu dem Schluss, dass die Erbschaft angenommen worden ist. Alle Handlungen, die im Interesse des endgültigen Erben die Erbschaft erhalten sollen und nur ihrer vorübergehenden Verwaltung dienen, sind aber zulässig, ohne die Möglichkeit einer Ausschlagung zu verlieren.