Wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat, fällt der Nachlass an die Verwandten und den Ehepartner des Verstorbenen. Der Ehepartner ist immer zum Erben berufen, bei den Verwandten verdrängen grundsätzlich nähere Verwandte die sonstigen Verwandten. Es gelten folgende Regeln:
– Abkömmlinge des Erblassers erben vorrangig (gesetzliche Erben 1.Ordnung). Hinterlässt der Verstorbene Kinder, erben diese daher zu gleichen Teilen und verdrängen alle anderen Verwandten (nicht aber den Ehepartner!). Wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, fällt dieser Anteil an seine Kinder. Im Übrigen erben Enkelkinder des Erblassers grundsätzlich nicht, solange ihre Eltern – d.h. die Kinder des Verstorbenen – noch leben.
– Die Eltern erben, wenn keine Kinder vorhanden sind. Die Erbschaft wird geteilt, wobei jeder Elternteil eine Hälfte erhält. Wenn ein Elternteil verstorben ist, muss die auf ihn entfallende Hälfte gleichmäßig zwischen seinen Kindern bzw. weiteren Abkömmlingen geteilt werden. Halbgeschwister werden deswegen nur an der Hälfte von dem Elternteil beteiligt, den sie mit dem Erblasser gemeinsam haben. Eltern und Geschwister sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.
– Großeltern und deren Abkömmlinge erben, wenn auch weder Eltern noch Geschwister, Nichten oder Neffen leben. Auf jeden Großelternteil entfällt ein Viertel des Nachlasses. Ist ein Großelternteil ohne Abkömmlinge verstorben, fällt sein Anteil an den jeweiligen anderen Teil des Großelternpaares oder dessen Abkömmlinge. Leben nur noch die Großeltern väterlicher- oder mütterlicherseits oder Abkömmlinge von diesen, erhalten diese auch den Anteil der anderen Großeltern.
– Bei weiteren Verwandten erbt derjenige, der dem Grad nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist.
– Der überlebende Ehepartner erhält grundsätzlich neben Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel des Nachlasses. Ist der Erblasser kinderlos und sind die Eltern bzw. deren Abkömmlinge oder die Großeltern zu Erben berufen, steht dem Ehepartner die Hälfte der Erbschaft zu. Sind nur weitere Verwandte vorhanden, z.B. Tanten und Onkel des Erblassers, erhält der Ehepartner die gesamte Erbschaft. Allerdings hängt das Erbrecht des Ehepartners auch davon ab, welches Ehegüterrecht zwischen den Eheleuten vereinbart war.
– Lebenspartner einer registrierten Partnerschaft nach dem LPartG erben wie ein Ehepartner. Andere Lebensgefährten, mit denen der Erblasser unverheiratet zusammengelebt hat, sind keine gesetzlichen Erben. Sie können nur durch Testament als Erben eingesetzt werden.
– Sind keine Verwandten bekannt,fällt der Nachlass an den Staat.