Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 09.01.2013, AZ 3 W 672/12, belegt, dass die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften erhebliche Probleme mit sich führt. Häufige Praxisfrage ist, ob Miterben auch nur Teile des Nachlasses (insbesondere Bankkonten) vorweg verteilen können, beispielsweise um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Sind nicht alle Miterben hiermit einverstanden, lässt sich dieses Begehren nicht rechtlich durchsetzen. Ein Miterbe hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die anderen Miterben einer solchen Teilauseinandersetzung zustimmen.