In einer bedeutsamen Entscheidung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 01.10.2012, I-31 U 55/12, über die Frage diskutiert, ob eine Bank im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen kann, dass sich ein Erbe immer mit einem Erbschein ausweisen muss. Dies ist deshalb so bedeutsam, weil in vielen Fällen das Beantragen eines Erbscheins Kosten verursacht und zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Sind im Nachlass keine Immobilien enthalten, wird der Erbschein ansonsten nur im Verhältnis zu Kreditinstituten benötigt. Diese Praxis hat das OLG Hamm nunmehr eingeschränkt und den Erben ermöglicht, auch einen anderweitigen Nachweis zu erbringen.