In einem Urteil des OLG Düsseldorf , Az. 7 U 206/99 wurde entschieden, dass Erbunwürdigkeit i. S. d. § 2339 BGB auch dann vorliegt, wenn der vermeintliche Erbe den letzten Willen des Verstorbenen manipuliert hatte oder dies zumindest versuchte. Des Weiteren geht dadurch auch der Pflichtteilsanspruch verloren.
In dem betreffenden Fall ging es um einen Sohn, der von seinem Vater aufgrund erheblicher Streitereien durch Testament enterbt wurde. Nach dem Tod des Vaters legte der Sohn dem Nachlassgericht ein für ihn günstigeres neues aber gefälschtes Testament vor. In dem darauf folgenden Rechtsstreit mit den anderen Erben konnte ihm zwar nicht nachgewiesen werden, dass er das Testament selbst gefälscht hatte. Es wurde aber als erwiesen angesehen, dass er es jedenfalls fälschen hatte lassen.
Auch dieses Verhalten begründet eine Erbunwürdigkeit i. S. d. Gesetzes und führt dazu, dass er die Erbschaft nicht erhält. Zwar hätten dem Sohn auch nach der Enterbung durch seinen Vater zumindest Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass zugestanden. Dies wäre nach dem Gesetz immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gewesen. Durch sein Verhalten hat sich der Sohn hier jedoch nicht nur für erbunwürdig erwiesen, sondern auch für pflichtteilsunwürdig, § 2345 BGB. Damit ging er völlig leer aus.