Wenn der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht näher bestimmt, bringt dieser die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung, er verwaltet den Nachlass und führt die Nachlassauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben herbei.
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker aber zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen oder den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsumfang einschränken. Im Rahmen der Nachlassverwaltung kann er auch Verbindlichkeiten eingehen.
Beispiele:
– Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung auf einen bestimmten Teil des Nachlasses beschränken, z.B. auf den Erbteil eines minderjährigen Kindes oder auf eine bestimmte Immobilie
– Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung: der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker entweder zusätzlich zu den übrigen Aufgaben oder ausschließlich mit der Verwaltung des Nachlasses oder eines Nachlassteils betrauen.
– Beschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckung durch Bestellung mehrerer Testamentsvollstrecker oder indem dieser z.B. Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung der Erben eingehen darf
– Anordnung einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung: der Testamentsvollstrecker führt die Verfügungen des Erblassers nicht selbst aus, sondern beaufsichtigt lediglich die Erfüllung durch den Erben.
Einschränkungen:
Da die Testamentsvollstreckung die Rechte des Erben bereits nachhaltig beeinträchtigt, kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten gesetzlichen Pflichten nicht befreien. Dies betrifft vor allem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Erben. Auch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Nachlassgericht, z.B. eine Anordnung der Überwachung des Testamentsvollstreckers, ist nicht möglich.