Testierfähigkeit – Vermutung

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen, wie mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung eines auffälligen sympthomatischen Verhaltens des Erblassers im weiten Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind. (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.06.2012 – 3 Wx 273/11, NJW 1012, Heft 37, Seite 8).

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