(OLG München v. 11.04.2011; Az. 31 Wx 33/11)
Ein Testament gem. § 2255 BGB widerrufen werden, wenn die Testamentsurkunde objektiv verändert wird und subjektiv die Absicht seiner Aufhebung besteht. Handelt der Erblasser nicht persönlich, liegt ein wirksamer Widerruf nur dann vor, wenn ein Dritter im Auftrag des Erblassers und mit dessen Willen als unselbstständiges Werkzeug die Urkunde vernichtet. Dies setzt voraus, dass dem Dritten keinerlei Entschluss- und Handlungsspielraum verbleibt. Daran fehlt es, wenn unklar ist, welches Testament gemeint ist. Ein wirksamer Widerruf scheitert aber schon am objektiven Element der objektiver Vernichtung der Urkunde, wenn der Dritte zu Lebzeiten des Erblassers den Auftrag nicht mehr ausführt.