Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Lebensgefährten in Kanada

In Kanada sind nichteheliche Lebenspartnerschaften der Ehe weitgehend gleichgestellt. Allerdings folgt daraus nicht, dass nichteheliche Lebensgefährten stets in gleicher Weise wie ein Ehepartner gesetzlich erbberechtigt sind. Da das Erbrecht zu den Rechtssetzungsangelegenheiten der Provinzen und Territorien zählt, bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Gebieten.

Kein gesetzliches Erbrecht
Manche Provinzen gestehen nur dem verheirateten Partner ein gesetzliches Erbrecht zu. Dies gilt vor allem für Ontario, Newfoundland, Prince Edward Island sowie für Labrador und New Brunswick.

Gesetzliches Erbrecht bei Registrierung
In den Provinzen Nova Scotia und Quebec sind nichteheliche Lebensgefährten erbberechtigt, sofern die Partnerschaft amtlich registriert wurde.

Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Lebenspartner
In den Provinzen Alberta, British Columbia, Manitoba und Saskatchewan steht nichtehelichen Lebensgefährten grundsätzlich ebenso wie Ehepartnern ein gesetzliches Erbrecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine homo- oder heterosexuelle Partnerschaft vorliegt. Jedoch unterscheiden sich teilweise die Voraussetzungen, unter denen eine Partnerschaft als „Common Law Relationship“ anerkannt wird. So besteht ein gesetzliches Erbrecht in der Provinz Alberta z.B. grundsätzlich erst, wenn der Partner mit dem Verstorbenen mindestens drei Jahre ständig zusammenlebte, während hierfür in Saskatchewan bereits ein zweijähriges Zusammenleben genügt. Regelmäßig besteht ein gesetzliches Erbrecht für den nichtehelichen Lebenspartner nur, wenn die Partner im Zeitpunkt des Todes noch zusammenlebten oder die Trennung erst kürzlich und nicht endgültig erfolgte. Auch hier bestehen aber teilweise im Einzelfall erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Provinzen.

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