Bezüglich der gesetzlichen Erbfolge muss zwischen Ehegatten und Verwandten unterschieden werden. Für erstere gibt es gesonderte Regelungen. Die gesetzliche Erbfolge von Verwandten besteht ebenfalls aus Ordnungen. Erben höher Ordnungen schließen Erben niedrigerer Ordnungen aus.
Zur erben der ersten Ordnung gehören die direkten Abkommen des Erblassers, wobei Töchter und Söhne zu gleichen Teilen erben. Zu den Abkömmlingen gehören auch uneheliche Kinder, sofern der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder für den Unterhalt der Kinder aufgekommen ist. Sofern die direkten Abkömmlinge vorverstorben oder erbunwürdig sind, treten wiederum deren Abkömmlinge in die Position ihrer Mutter/ ihres Vaters. Adoptierte Kinder erben nur von ihren Adoptiveltern, nicht jedoch auch noch zusätzlich von ihren leiblichen Eltern.
Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern. Adoptivkinder werden nur von ihren Adoptiveltern beerbt. Die Erben der dritten Ordnung bestehen aus den Geschwistern (auch Halb- und Adoptivgeschwister)
Der überlebende Ehegatte kann verlangen dass das eheliche Gut auseinandergesetzt wird, bevor der Nachlass aufgeteilt wird. Dem entsprechend bekommt er/ sie schon, ohne „Erbe“ im herkömmlichen Sinn zu sein, einen Teil des Vermögens, wenn ihm/ ihr dies nach taiwanesischen Familienrecht auch bei Scheidung zugestanden hätte. Zusätzlich erbt der überlebende Ehegatte den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen mit den Kindern des Erblassers. Soweit es keine Kinder gibt erbt er gegenüber Erben der zweiten und dritten Ordnung immer die Hälfte, gegenüber den Großeltern zwei Drittel des Nachlasses.