Gesetzliche Erbfolge im schwedischen Recht

Das schwedische Erbrecht sieht als gesetzliche Erben vorrangig die Kinder oder Ehepartner des Verstorbenen an.  Auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partner sind erbberechtigt, sie erben wie Ehepartner.
Erbrecht von Kindern und Verwandten.
Sofern Kinder vorhanden sind, sind alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen. Mehrere Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei an die Stelle eines bereits verstorbenen Kindes dessen Abkommen treten. Eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder sind gleichgestellt. Das Erbrecht der Kinder ist aber eventuell durch das Erbrecht eines überlebenden Ehepartners eingeschränkt.
Ist der Erblasser unverheiratet und kinderlos, erben die Eltern des Verstorbenen zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers), sofern vorhanden, ansonsten erbt der verbleibende Elternteil zur Gänze. Sind beide Eltern ohne weitere Nachkommen verstorben, erben die Großeltern und deren Kinder. Ansonsten fällt die Erbschaft dem Allgemeinen Erbschaftsfond zu.

Erbrecht des überlebenden Ehepartners
Das schwedische Recht unterscheidet in der erbrechtlichen Stellung des Ehepartners danach, ob der Verstorbene in erster oder in weiterer Ehe verheiratet war. Bei erster Ehe erbt der Ehepartner zunächst alleine, auch vor gemeinsamen Kindern. Die Kinder, bzw. die Eltern und Geschwister eines kinderlosen Erblassers, werden dann nur Nacherben. Der überlebende Ehepartner kann über das ererbte Vermögen grundsätzlich uneingeschränkt verfügen, nur testamentarische Zuwendungen, die zu Lasten der erbberechtigten Kinder gehen würden, sind ausgeschlossen. Vermindert der überlebende Ehepartner aber den Nachlass durch Zuwendungen an Dritte erheblich, geht dies nach seinem Tod zu Lasten seiner eigenen Erben. Heiratet der verwitwete Partner erneut, lässt dies die Stellung der Kinder zunächst unberührt. Allerdings muss bei einer Auflösung dieser Ehe durch Scheidung oder nach dem Tod des Wiederverheirateten zunächst die Güterteilung zugunsten der nacherbberechtigten Kinder erfolgen, ehe die zweite Ehe güterrechtlich abgewickelt wird.
War der Erblasser bereits in zweiter oder weiterer Ehe verheiratet, erben die Kinder aus einer früheren Beziehung neben dem Ehepartner. Die Kinder können entweder ihr Erbe sofort nach dem Tod ihres Elternteils verlangen oder vorläufig zugunsten des überlebenden Ehepartners verzichten.

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