Willensvollstreckung in der Schweiz

Der Erblasser kann die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses regeln, indem er eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Willensvollstrecker einsetzt. Dies muss durch eine eindeutige Bezeichnung von einer oder mehrerer natürlicher Personen im Testament oder im Erbvertrag geschehen. Es ist nicht möglich, nur allgemein eine Willensvollstreckung anzuordnen und die Bestimmung der Vollstrecker anderen Personen zu überlassen. Wird die Willensvollstreckung im Erbvertrag angeordnet, unterliegt sie nicht der vertraglichen Bindungswirkung und kann somit später durch den Erblasser widerrufen werden.
Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Erbteilung vorzubereiten und nach den Vorgaben des Erblassers durchzuführen. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann er die Ausstellung eines Legitimationsausweises von der für die Testamentseröffnung zuständigen Behörde verlangen. Im Gegenzug steht ihm eine angemessene Vergütung, die der Erblasser testamentarisch festlegen kann und Ersatz seiner Auslagen zu. Bemessungsgrundlage ist dabei in erster Linie der tatsächliche Aufwand, nur zweitrangig ist auch der Nachlasswert maßgeblich.
Die Anordnung einer Willensvollstreckung schränkt regelmäßig die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse der Erben erheblich ein. Diese sind nur noch insoweit berechtigt, über den Nachlass zu verfügen, als der Verwalter durch Testament in seinen Befugnissen eingeschränkt ist, auf einen Teil seiner Befugnisse verzichtet oder er den Erben Gegenstände überlässt, die er zur Verwaltung nicht mehr benötigt. Eine Willensvollstreckung, die noch nach der Teilung bestehen bleiben soll, darf sich allerdings nicht auf Noterbteile der Pflichtteilsberechtigten beziehen, denn diese müssen frei und unbelastet sein.

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