Das Testament im kroatischen und deutschen Recht im Vergleich

Durch ein Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen zu einer rechtsgültigen Verfügung machen. Werden die Formvorschriften für Testamente nicht eingehalten, so ist dieser letzte Wille nicht wirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt stattdessen in kraft. Um die Rechtsgültigkeit sicherzustellen, müssen die Voraussetzungen zur Wirksamkeit des Testaments bereits bei der Testamentserrichtung beachtet werden.

Besonders seit Kroatiens Beitritt zur EU im Juli 2013, gibt es zunehmend deutsch-kroatische rechtliche Berührungspunkte und eine höhere Anzahl an Testamenten mit deutsch-kroatischen Auslandsbezügen. Um ein Testament mit Auslandsbezug rechtsgültig aufzusetzen, ist es wichtig, die Rechtslage beider Länder zu kennen. Dieser Aufsatz soll einen Einblick in die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Gesetzeslage zu Testamenten im kroatischen und deutschen Recht geben.

Allgemein

Ein Testament kann nach beiden Rechtslagen gem. Art. 26 des kroatischen Erbgesetzes und §2229 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jeder aufsetzen, der mindestens sechzehn Jahre alt und testierfähig ist. Die Testierfähigkeit setzt dabei das Wissen überhaupt ein Testament zu errichten, die Fähigkeit zur Einsicht der Bedeutung der einzelnen Anordnungen im Testament und die Handlungsfähigkeit des Erblassers in Übereinstimmung mit diesem Wissen voraus. Im deutschen Recht können Sechzehn- bis Achtzehnjährigen ein Testament jedoch lediglich in einer bestimmten Form und zwar der eines Öffentlichen Testaments errichten.

Die verschiedenen Formen des Testaments

Eigenhändiges Testament

Der letzte Wille kann in beiden Ländern gem. Artikel 30 des Erbgesetzes und §2247 BGB durch ein sogenanntes Eigenhändiges Testament festgehalten werden. Die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen zur Errichtung eines Eigenhändigen Testamentes gelten für die Rechtsysteme beider Länder. So muss das Testament, vom Erblasser sowohl eigenhändig geschrieben als auch unterschrieben werden. Die Orts- und Zeitangabe sollte nicht fehlen, um beim Vorliegen mehrerer Testamente das zuletzt geschrieben identifizieren zu können. Anders als das Erfordernis der Eigenhändigkeit schließt das Fehlen einer Orts- und Zeitangabe die Wirksamkeit des Testaments nicht aus.

Im kroatischen Recht besteht gemäß Artikel 32 des Erbgesetzes zusätzlich die Möglichkeit ein schriftliches Testament vor zwei Zeugen zu errichten. Dabei ist unbedeutend, wer das Testament schreibt. Der Erblasser muss aber vor den zwei, zur gleichen Zeit anwesenden Zeugen angeben, dass es sich beim vorliegenden Testament um sein eigenes handelt und es vor diesen Zeugen unterzeichnen.

Öffentliches Testament

Eine weitere Möglichkeit den letzten Willen auszudrücken, ist die Form des Öffentlichen Testaments. Für Menschen, die nicht lesen oder schreiben können, ist das Öffentliche Testament in beiden Rechtssystemen die einzige Möglichkeit ein gültiges Testament zu errichten.
Ein Öffentliches Testament kann in der Republik Kroatien nach Artikel 32 des Erbgesetzes im Namen des Erblassers von einer autorisierten Person, z.B. einem Richter, einem richterlichen Berater oder einem Notar nach Hörensagen des Erblassers errichtet werden. Ist der Erblasser nicht im Stande das Testament zu unterzeichnen, so ist dies durch die autorisierte Person im Testament aufzuführen. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass die Unterzeichnung des Testaments im Namen des Erblassers ebenfalls durch eine dritte Person erfolgt. Ist der Erblasser des Weiteren nicht im Stande das öffentlich verfasste Testament zu lesen, so ist das Testament nach Artikel 33 des Erbgesetzes von der autorisierten Person vorzulesen und zwar in Anwesenheit von zwei Zeugen, die die Sprache, in der das Testament verfasst ist, verstehen. Vor den Zeugen muss das Testament vom Erblasser, sowie von den Zeugen selbst unterzeichnet werden.

Im deutschen Recht kann nach §2232 BGB ebenfalls ein Öffentliches Testament aufgesetzt werden. Der Erblasser teilt dem Notar seinen letzten Willen mündlich mit oder übergibt ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass dies sein letzter Wille sei. Diese Schrift muss dabei nicht vom Erblasser selbst geschrieben worden sein.

Mündliches Testament vor Zeugen in außerordentlichen Umständen

Sowohl in Deutschland als auch in Kroatien kann das Aufsetzen eines Testamentes auch in mündlicher Form erfolgen. Dies erfordert jedoch das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die in den Rechtssystemen der beiden Länder sehr ähnlich sind und sich nur in Einzelheiten unterscheiden.

So sieht das kroatische Recht das mündliche Testieren nach Artikel 37-40 des Erbgesetzes nur dann für wirksam an, wenn der Erblasser aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht im Stande ist, sein Testament in einer anderen wirksamen Form aufzusetzen. Eine solche außergewöhnliche Situation liegt beispielsweise kurz vor einer Notoperation vor. Wirksam ist das mündliche Testieren jedoch nur dann, wenn es vor mindestens zwei Zeugen erfolgt. Auch die Zeugen müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen volljährig und geschäftsfähig sein, die Sprache, in welcher der Erblasser spricht, verstehen aber nicht zwingend lesen und schreiben können. Zusätzlich dürfen sie keine Verwandten des Erblassers sein, d.h. keine Nachkommen, Adoptivkinder, deren Nachkommen, Ehegatten oder Vorfahren des Erblassers oder Verwandte bis zum vierten Grad. Ebenso dürfen sie nicht geisteskrank oder geistesschwach sein und keinerlei Nutzen vom Testament haben. Bei Nichterfüllung einer der genannten Voraussetzungen ist das mündliche Testament unwirksam. Artikel 39 des Erbgesetzes sieht weiterhin vor, dass die Zeugen das vom Erblasser Gesagte so früh wie möglich aufschreiben und dem Gericht übergeben oder vor Gericht mündlich wiederholen, was der Erblasser testiert hat und unter welchen Umständen das Testieren erfolgt ist. Die in Artikel 39 beschriebene Art der Berichterstattung ist für die Wirksamkeit des Testaments aber nicht zwingend.

Zu beachten ist, dass das mündliche Testament in Kroatien gem. Artikel 37 Absatz II des Erbgesetzes nur bis zu dreißig Tage nach Ende der außergewöhnlichen Situation wirksam ist.
Das deutsche Recht sieht ebenfalls die Option eines Nottestaments in mündlicher Form vor. Ein solches Nottestament ist gem. §2250 BGB jedoch nur dann möglich, wenn sich der Erblasser entweder an einem Ort aufhält, der dergestalt abgesperrt ist, dass das Testieren vor dem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist oder dem Erblasser die (Lebens-) Gefahr unmittelbar droht, d.h., dass er stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verlieren könnte. Anders als im kroatischen Recht bedarf es drei Zeugen, welche dieselben Voraussetzungen wie im kroatischen Recht erfüllen müssen. Wirksam ist das mündliche Testament nach dem Wegfall der Gefahr gem. § 2252 BGB länger als im kroatischen Recht, namentlich drei Monate.

Widerruf des Testaments

Ein Testament kann jederzeit auf unterschiedliche Art, teilweise oder ganz widerrufen werden. Ein solcher Widerruf eines schriftlichen Testaments kann im kroatischen und deutschen Recht gem. Art.64 des Erbgesetzes und §2255 BGB durch die Vernichtung des Dokuments erfolgen. Das deutsche Recht sieht gem. §2255 BGB auch Änderungen, die der Erblasser an dem Testament vornimmt und durch welche er seinen Willen zum Widerruf des Testaments ausdrückt, als wirksamen Widerruf an.

Im kroatischen Recht gibt es nach Artikel 64 des Erbgesetzes die Möglichkeit, das Testament auf jede Weise gültig zu widerrufen, auf die ein Testament auch aufgesetzt werden kann. Dabei gelten für die Wirksamkeit des Widerrufs dieselben Bestimmungen wie für die Wirksamkeit von Testamenten. Dies bedeutet, dass das Widerrufstestament nicht nur im deutschen Recht gem. §2254 BGBG eine wirksame Widerrufsform ist, sondern auch im kroatischen Recht, da es die Voraussetzung des eben erläuterten Artikels 64 des Erbgesetzes erfüllt.

Setzt der Erblasser ein Testament auf, hinterlässt zusätzlich aber ein zweites, zu einem späteren Zeitpunkt datiertes, so sind gemäß Artikel 65 des Erbgesetzes und §2258 BGB im deutschen sowie im kroatischen Recht die Anordnungen des älteren Testaments wirksam. Vorausgesetzt ist hierbei, dass das ältere Testament im neuen nicht explizit widerrufen wird und die Anordnungen des alten nicht im Widerspruch zu den Anordnungen des neuen Testaments stehen. Das ältere Testament kann ebenso wieder wirksam werden, wenn der Erblasser das neuere widerruft, es sei denn es wird bewiesen, dass dies nicht dem Willen des Erblassers entspricht. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser den Widerruf des Testaments widerruft.

Im kroatischen Recht sieht Artikel 66 des Erbgesetzes darüber hinaus jede nachträgliche Willenserklärung, die sich auf eine Sache oder ein Recht bezieht und über die durch ein Testament zu Gunsten einer Person schon verfügt wurde, als ein Widerruf der Verfügung bezüglich der Sache oder des Rechts an.
Für testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehepartners besteht gem. Artikel 67 des Erbgesetzes und §2077 BGB in beiden Rechtsystemen eine besondere Art des Widerrufs. Solche Verfügungen gelten demnach als widerrufen, wenn die Ehe nach der Testamentsaufsetzung einem rechtsgültigen Gerichtsurteil nach geschieden wurde, außer der Erblasser hat durch das Testament etwas anderes angeordnet. Besteht der Wille, dass testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehepartners auch über die Scheidung der Ehe hinaus bestehen bleiben sollen, so empfiehlt es sich diesen Willen ausdrücklich in das Testament aufzunehmen, da die Beweislast hierfür nach dem Tod bei dem Hinterbliebenen liegt.

Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten

Grundsätzlich kann ein rechtmäßiges Testament nur durch den Erblasser erstellt werden. Das deutsche Recht sieht für Ehe- und eingetragene Lebenspartner aber nach §2265 BGB die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Aufsetzens eines Testaments vor. Dabei ist eine gültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eine notwendige Voraussetzung. Eine heilende Wirkung durch eine nachträgliche Heirat oder ein nachträgliches Eintragen einer Lebenspartnerschaft besteht nicht.

Das gemeinschaftliche Testament bietet die Möglichkeit, Verfügungen voneinander abhängig zu machen. Widerruft der eine Partner eine solche Verfügung, so hat dies nach §2270 I BGB zugleich die Unwirksamkeit der im entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis stehenden wechselbezüglichen Verfügung zur Folge. Den wohl häufigsten Fall einer solchen wechselseitigen Verfügung stellt das sogenannte Berliner Testament dar, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Fall des Überlebens eines Partners, bei dessen Tod einen Dritten zum Alleinerben machen. Widerruft nun ein Partner die Einsetzung des Dritten als Alleinerben so wird gem. §2270 I BGB zugleich die Verfügung unwirksam, die den hinterbliebenen Partner als Alleinerben des Verstorbenen einsetzt.

Der Widerruf eines solchen gemeinschaftlichen Testaments oder einzelner Passagen dieses Testaments mit wechselseitigen Verfügungen ist unproblematisch, sofern beide Partner mit diesem Widerruf einverstanden sind. Die Partner müssen lediglich ein gemeinschaftliches Widerrufstestament oder ein neues gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Möchte jedoch nur einer der Partner widerrufen, so kann er dies nur über einen Notar tun.
Des Weiteren sollte beachtet werden, dass mit dem Tod des einen Partners das Widerrufsrecht des anderen Partners erlischt. Für den Hinterbliebenen besteht lediglich die Möglichkeit seine Verfügung aufzuheben, gleichzeitig muss er aber das ihm Zugewendete nach §2271 II BGB ausschlagen.

Dem kroatischen Recht ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments unbekannt. Im deutschen Recht besteht neben dem Gemeinschaftlichen Testament auch die Möglichkeit des Erbvertrags oder des Schenkungsversprechens von Todes wegen. Das kroatische Recht kennt auch diese Rechtsformen nicht. In diesem Zusammenhang muss aber beachtet werden, dass im kroatischen Recht das Vermögen durch einen Ehevertrag zu Lebzeiten auf den Ehepartner übertragen oder ein Vertrag über die lebenslängliche Unterhaltung geschlossen werden kann, bei welchem im Gegenzug der Unterhalter des Erblassers zum Erben des gesamten oder eines Teils dieses Vermögens eingesetzt wird.
Da das gemeinschaftliche Aufsetzen eines Testaments als Testierform in Kroatien nicht vorgesehen ist, ist die Anerkennung und Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich, die im Weiteren erläutert werden.


Die Anerkennung von Testamenten mit Auslandsbezug

Sowohl die Republik Kroatien als auch die Bundesrepublik Deutschland haben das Haager Testamentformübereinkommen vom 05. Oktober 1961 unterzeichnet. Dieses Abkommen regelt die Anerkennung von Testamenten, welche nach dem Recht eines anderen Staates errichtet wurden. So ist nach Art.1 dieses Übereinkommens, die Form eines Testaments dann gültig, wenn es eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Form des Testaments muss dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Todes entsprechen.
2. Die Form des Testaments muss dem Recht des Errichtungsortes entsprechen.
3. Die Form des Testaments muss dem Recht des Wohnsitzortes des Erblassers entsprechen.
4. Die Form des Testaments muss dem Recht des letzten Aufenthaltes des Erblassers im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung oder des Todes entsprechen.
5. Die Form des Testaments muss dem Recht des Ortes entsprechen, an dem sich das unbewegliche, hinterlassene Vermögen befindet.
6. Die Form des Testaments muss mit dem auf die Erbfolge von Todes wegen ansonsten anzuwendendes Recht im Zeitpunkt des Todes oder der Verfügung übereinstimmen.

Diese Regelung des Art. 1 des Haager Testamentformübereinkommens wurde in Art. 31 des kroatischen IPRs und in Art 26 I – III EGBG aufgenommen. Besondere Vorschriften gelten für Immobilien, wie das Hager Testamentformübereinkommen zeigt. Diese bleiben in der gerichtlichen Zuständigkeit jenes Landes, in welchem sie sich befinden. Diesem Abkommen nach kann auch das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht in Kroatien anerkannt werden, sofern seine Form einer der oben aufgeführten Voraussetzungen entspricht.

Pflichtteilsansprüche

Auch wenn der Erblasser im Testament über sein Vermögen frei verfügen kann, haben sowohl in der Republik Kroatien als auch in der Bundesrepublik Deutschland nahe Angehörige des Erblassers das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass bei Enterbung, einer zu geringen Erbeinsetzung oder bei lebzeitiger Schenkung des Vermögens an sonstige Personen. Diese Mindestbeteiligung dient dem Schutze der nahen Angehörigen und wird in Form von gesetzlichen Zahlungsansprüchen gegen die Erben oder Beschenkten geltend gemacht.

Im kroatischen Recht sind nach Artikel 69 und 70 des Erbgesetzes die Nachkommen des Erblassers und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt und können die Hälfte jenes Erbteils erhalten, der ihnen den gesetzlichen Erbvorschriften nach zustehen würde. Dabei sind außereheliche Partner nach Artikel 8 des Erbgesetzes als gleichberechtigt mit Ehegatten anzusehen. Eine außereheliche Gemeinschaft ist dem kroatischen Gesetz nach eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei unverheirateten Personen. Diese Gemeinschaft muss, wenn kein Kind aus ihr hervorgegangen ist, mindestens drei Jahre angedauert und mit dem Tod des Erblassers geendet haben. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Ehe erfüllt sein, nämlich dass die Partner mindestens sechzehn Jahre alt bei der Eheschließung gewesen sind. Beachtet werden muss aber, dass bei Sechzehn- bis Achtzehnjährigen eine körperliche und geistige Reife, sowie gute Gründe für eine Ehe bzw. außereheliche Partnerschaft feststellbar sein müssen. Eltern, Adoptiveltern und andere Vorfahren sind im kroatischen Recht nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie andauernd arbeitsunfähig sind und nicht über die zum Leben notwendigen Mittel verfügen. Sie erhalten dann ein Drittel des vom Gesetz vorgesehenen Erbteils.
Im deutschen Recht sind nach §2303 BGB ebenfalls die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine (Adoptiv-) Kinder, Enkel, Urenkel, sowie die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Anders als es das kroatische Erbrecht vorsieht, sind sie alle berechtigt, die Hälfte
des gesetzlichen Erbteils zu erhalten. Das deutsche Recht unterscheidet sich vom kroatischen Recht darüber hinaus auch dadurch, dass die Eltern des Erblassers, sowie entfernte Abkömmlinge nach §2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt sind, wenn kein Abkömmling, welcher die Eltern oder entfernte Abkömmlinge in der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, seinen Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Diese Norm soll eine Flut von geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen umgehen und legt eine Rangfolge der Pflichtteilsberechtigten fest.

RAin Vlatka Cikač
Nina Balta, Studentin der Rechtswissenschaften an der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg

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