I. Vermögenskategorien (Israel)

Aufgrund der besonderen Vergangenheit Israels gibt es dort drei verschiedene Vermögenskategorien, die zunächst erläutert werden müssen.

- „Miri-Land“ ist der Boden, der sich mit Inkrafttreten des Ottomanischen Bodengesetzes um das Jahr 1858 außerhalb des bebauten Gebiets von Siedlungen und Städten befand. Das bedeutet natürlich, dass die meisten neuen Siedlungen und Städte in Israel auf eben solchem Land errichtet worden sind.
Auf das Miri-Land ist nur das gesetzliche Erbrecht anzuwenden. Demnach scheidet eine testamentarische Verfügung über dieses Land mit Ausnahme von Raumeinheiten in Gemeinschaftsräumen aus.

- „Mulk-Land“ ist im Wesentlichen das Land, welches sich durch die alten Stadt- und Dorfgrenzen vom „Miri-Land“ abgrenzt. Über dieses Land darf nach wie vor frei verfügt werden. Wurde kein Testament hinterlassen, wird entsprechend das gesetzliche Erbrecht angewendet.

- Bewegliches Vermögen ist alles Vermögen, was nicht unbewegliches Vermögen ist

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II. Gesetzliche Erbfolge (Israel)

Das israelische Erbrecht weist einige Parallelen zum deutschen Erbrecht auf. Auch hier werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Grade eingeteilt. Zudem gilt auch hier grundsätzlich das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet, dass ein vorverstorbener Erbe von seinen Nachkömmlingen ersetzt wird, die dann jeweils zu gleichen Teilen den Erbteil des vorverstorbenen Erben erhalten.
Die gesetzlichen Erben des ersten Grades sind die Kinder sowie im Wege der Repräsentation die Enkelkinder. Die Erben des zweiten Grades sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Die erben des Dritten Grades sind dann die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Im israelischen Erbrecht gibt es jedoch die Besonderheit, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern automatisch einen Anteil am Erbe neben den Erben des ersten Grades erhalten. Der überlebende Ehegatte erbt einen festen Anteil von einem Viertel. Die Eltern teilen sich einen festen Anteil von einem Sechstel. Den Rest erhalten die verbliebenen Kinder zu gleichen Teilen, bzw. deren jeweilige Repräsentanten. Wichtig hierbei ist, dass es bezüglich des Elternerbrechts in diesem konkreten Fall keine Repräsentation durch weitere Abkömmlinge gibt. Das bedeutet, dass der Erbteil, der den Eltern zufallen würde, automatisch den Nachkommen des Erblassers zugute kommt, wenn die Eltern bereits verstorben sind.

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III. Testamentsformen (Israel)

Aufgrund der hohen Dichte verschiedener Religionen in Israel werden neben dem weltlichen Testament auch die Nachlassformen der unterschiedlichen, anerkannten Religionen akzeptiert.

Die formellen Voraussetzungen für ein weltliches Testament sind folgende:
- Das Testament muss schriftlich abgefasst werden
- Unterzeichnung oder Siegelung durch Testator selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet werden
- Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen im Testament nicht bedacht werden.

Für islamische Erblasser gilt ausschließlich das islamische Erbrecht. Jüdische, christliche und religionslose im Inland lebende Israelis können neben der religiösen Erbfolge auch ein weltliches Testament verfassen, um ihren Nachlass zu regeln. Für in Israel lebende Ausländer gelten grundsätzlich die Testamentsformen ihrer Heimatländer.

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IV. Nachlassverfahren (Israel)

Eine Erbengemeinschaft wie es das deutsche Recht kennt, gibt es Israel nicht. Vielmehr werden die jeweiligen Anteile der Erben durch ihren Erbschein im Grundbuch eingetragen.
Der Erbschein oder die Bestätigung Erbe zu sein muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. In Betracht kommen je nach Fall ein ordentliches oder ein religiöses Gericht.

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V. Kollisionsrecht (Israel)

Da es innerhalb von Israels Recht schon kollidierendes Recht gibt (religiöses/ weltliches), werden in Israel lebende Ausländer wie eine eigene Gruppe behandelt. Für Ausländer besteht Testierfreiheit (mit Ausnahme von muslimischen Ausländern, für sie gilt das islamische Erbstatut). Sie können über alles (bis auf Miri-Land) frei verfügen. Für die formelle Wirksamkeit eines Testaments eines Ausländers genügt es, wenn es den Anforderungen des in seinem Herkunftsland angewandten Erbstatuts entspricht. Allerdings ist auch ein solches Testament wirksam, welches den formellen Anforderungen eines weltlichen, israelischen Testaments genügt. Über die inhaltliche Wirksamkeit des Testaments hat das ausländische Gericht zu entscheiden.
Soweit kein Testament vorliegt, ist das gesetzliche israelische Erbrecht anzuwenden. Soweit ein Land aufgrund seines internationalen Privatrechts der Auffassung ist, dass anderes Recht angewendet werden muss, ist in diesem Land der Nachlass nach diesem Erbrecht abzuwickeln. In diesem Fall käme es zu einer Nachlassspaltung.

Das sich im Ausland befindliche Vermögen eines Israeli unterliegt nach israelischem Kollisionsrecht dem israelischen Erbstatut. Allerdings muss das ausländische Kollisionsrecht auch zu dem Ergebnis kommen, dass in diesem Fall israelisches anzuwenden ist (in Deutschland, wo an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird, ist dies der Fall), damit der Nachlass dem israelischen Erbstatut unterliegt.

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I. Gesetzliche Erbfolge (Iran)

Bei der gesetzlichen Erbfolge nach iranischem Erbrecht werden zwei Gruppen von Erben unterschieden, die blutsverwandten Erben und die Erben durch Ehe. Zudem muss noch einmal zwischen Quoten- und Resterben differenziert werden. Zu den Quotenerben gehören unter Anderem die Mutter und der überlebende Ehegatte. Die Erbquote ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad, einer Eheschließung mit bestimmter Quote und dem Koran. Die verbleibenden Erben werden auch als Resterben bezeichnet.


Blutsvernwandte Erben

Auch im Iran gibt es bei den gesetzlichen, blutsverwandten Erben verschiedene Ordnung, wobei die jeweils höhere Ordnung, die niedrigere vom Erbe ausschließt. Innerhalb dieser Ordnungen gibt es dann wieder verschiede Grade der Verwandtschaft. So ist der Bruder näher mit dem Erblasser verwandt als der Neffe und schließt ihn dadurch von der Erbschaft aus.. Zudem gilt, dass die Enkelkinder des Erblassers beispielsweise nur dann zu Erben werden, wenn die Kinder des Erblassers vorverstorben sind.

Erben der ersten Ordnung sind Eltern des Erblassers, seine Kinder und deren Kinder und Kindeskinder. Bei den Erben der zweiten Ordnung handelt es sich um die Geschwister und deren Kinder, sowie die Großeltern des Erblassers. Halb- und Vollblütige Tanten und Onkel des Erblassers, sowie deren Kinder sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung.

Ehegatten

Wie oben bereits erwähnt gehört der überlebende Ehegatte zu den Quotenerben. Das bedeutet, dass er niemals durch einen Erben aus der Erbfolge verdrängt werden, allerdings auch nie einen Erben komplett von der Erbfolge ausschließen kann.
Der überlebende Ehemann erbt die Hälfte des Nachlasses, wenn keine Nachfahren der Ehefrau vorhanden sind und ein viertel wenn mindestens ein Abkömmling vorhanden ist. Sollte es keine Erben neben dem Ehegatten geben, wird dieser Alleinerbe.
Die überlebende Ehefrau hat einen Anspruch auf ein Viertel des beweglichen(!) Nachlasses, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und Anspruch auf 1/8 wenn der Ehegatte mindestens einen Nachfahren hinterlässt. Hat der Erblasser mehrere Frauen, dann müssen diese die Erbteil, der eigentlich einer Ehefrau zustehen würde, unter einander aufteilen. (Bei mehreren Frauen könnte bei einem deutschen Beteiligten es eventuell zu einem Konflikt mit deutschem Recht kommen, da Polygamie in Deutschland nicht erlaubt ist).

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II. Testamentsformen (Iran)

Das iranische Erbrecht kennt keine Testamente wie wir sie kennen. Zwar gibt es auch dort letztwillige Verfügungen, diese kommen jedoch mehr einem Vermächtnis oder einer Art Auftrag (Vormundschaft für minderjährige Kinder) gleich. Des Weiteren gilt, dass der Erblasser nur über ein Drittel seines Erbes verfügen und gesetzliche Erben nicht enterben kann. Der Erblasser kann also durch letztwillige Verfügungen nur bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote am Nachlass vermachen.
Bezüglich der formellen Anforderungen einer letztwilligen Verfügung bleibt festzuhalten, dass eine solche eigenhändig, amtlich oder geheim errichtet werden kann. Sie muss allerdings mit Tag, Monat und Jahr sowie einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden.

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III. Pflichtteilsansprüche (Iran)

Da die gesetzlichen Erben de facto nicht enterbt werden können, besteht die Notwendigkeit eines Pflichtteilsanspruchs im iranischen Erbrecht nicht.

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IV. Nachlassverfahren (Iran)

Für die Verwaltung und Abwicklung des Nachlassverfahrens ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Sollte der Erblasser keinen Wohnsitz in Iran haben, ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, wo sich der Nachlass befindet.

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V. Kollisionsrecht (Iran)

Für alle Einwohner Irans egal welcher Nationalität gilt, dass sie iranischen Gesetzen unterworfen sind (Territorialprinzip). Demnach ist grundsätzlich auch für im Iran verstorbene Ausländer, das iranische Erbstatut anzuwenden. Gleiches gilt für Iranische Staatsangehörige die im Ausland verstorben sind.
Da es zwischen Deutschland und Iran ein Abkommen gibt, gilt für deutsche Staatsangehörige, die im Iran leben, eine Ausnahme.. Für Sie ist in Familien- und Erbsachen ihr (deutsches Heimatrecht) anzuwenden. Im umgekehrten Fall gilt dies auch für in Deutschland lebende Iraner. Bedingung für die Wirkung dieser Vereinbarung ist jedoch, dass jeweils nur Staatsbürger einer der beiden Nationen im jeweiligen Fall beteiligt sind.

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VI. Besonderheiten (Iran)

Nach iranischem Erbrecht kann ein Nichtmuslim nie Erbe von einem Muslim werden. Gestaltet sich der Fall jedoch andersrum, so kann ein Muslim einen Nichtmuslim ohne Weiteres beerben. Dies geht sogar soweit, dass ein hinten in der Erbfolge stehender Muslim den vor ihm stehenden nichtmuslimischen Erben vorgezogen wird.

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Erbrecht in Weißrussland

Erbrecht in Weissrussland

Abschnitt 1: Einführung

Zu beachten ist der Unterschied zwischen altem und neuem weißrussischem Erbrecht. Das materielle Erbrecht Weißrusslands ist im Zivilgesetzbuch von 1999 geregelt. Eine Neuordnung ist beabsichtigt. In der Neuregelung von 1999 ist bereits ein Anschluss an die kontinentaleuropäische Rechtstradition versucht. In diesem Vorschriftenkatalog gibt es auch Regelungen über das Internationale Privatrecht.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Deutsch-weißrussische Erbfälle sind mit dem Konsularvertrag zwischen der BRD und der UdSSR vom 25.04.1958 gereglt. Dieser Vertrag gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Weißrussland. Dort ist geregelt, dass für unbewegliches Vermögen das Recht des Belegenheitsstaats gilt. Die Rechtsnachfolge in den beweglichen Nachlass wird durch den Konsularvertrag allerdings nicht geregelt, sodass einzelstaatliches Kollisionsrecht anwendbar ist. Danach ist auf den letzten Wohnsitz des Erblassers abzustellen. (weiterlesen…)

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I. Gesetzliche Erbfolge (Volksrepublik China)

In der Volksrepublik China gibt es gesetzliche Erben der ersten und der zweiten Ordnung. Zur ersteren gehören die Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers. Die Erben zweiter Ordnung sind die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits und die Geschwister. Sollten mehrere Erben aus einer Ordnung existieren, dann sind sie Miterben. Vorverstobene Kinder des Erblassers werden in der Erbfolge durch ihre eigenen Kinder ersetzt. Mehrere Erben einer Ordnung sollen zu gleichen Teilen erben.

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II. Sonderproblematik Ausländer in China (Volksrepublik China)

Die erbberechtigten Ausländer stimmen im Wesentlichen mit den erbberechtigten Chinesen überein. Auch gleichen sich die Erbquoten der erbberechtigten Ausländer mit denen der Chinesen im Grundsatz. Problematisch ist jedoch mehr die Tatsache, was ein Ausländer in China vererben darf. Besonders deutlich wird diese Problematik bei Immobilien.

Von Ausländern erworbene Grundstücke fallen nach deren Ableben automatisch in den Besitz des Staates. Anders ist es jedoch bei Häusern, dort muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Häuser geerbt werden dürfen. Entscheidend sind dabei insbesondere die Umstände des Erwerbs und der Nutzung. Rührt das „Eigentum“ an den Häusern beispielsweise noch aus kolonialer Vergangenheit, so wird die Vererbung in der Regel wohl nicht möglich sein. Andererseits ist die Vererbung eines Hauses, was im Wesentlichen der Unterkunft der Familie gedient hat, ohne Weiteres möglich.

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III. Testamentsformen (Volksrepublik China)

Das Erbrecht der Volksrepublik China kennt fünf verschiedene Testamentsformen:

- das notarielle
- das mündliche
- das selbstgeschriebene
- das durch einen Vertretet geschriebene
- das mit Hilfe einer Tonbandaufnahme aufgezeichnete

Testament.

Wirksam ist immer das jüngste Testament. Liegt allerdings ein notarielles Testament vor, kann dies nicht ohne Weiteres durch ein Testament mit anderer Form geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

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IV. Pflichtteilsansprüche (Volksrepublik China)

Obwohl Überlegung bezüglicher der Einführung eines Pflichtteilsanspruchs in China bestehen, gibt es ein solches gegenwärtig noch nicht.

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V.Nachlassverfahren (Volksrepublik China)

Sofern kein Testamentsvollstrecker bestellt worden ist, haben die Erben am Nachlassort die Verwaltungs- und Sicherungsmaßnahmen im Zeitraum zwischen Erbfall und Auseinandersetzung zu übernehmen. Leben am Nachlassort keine Erben, sind für diese Maßnahmen alle Erben als Einheit zuständig. Um einen Überblick über den Nachlass erhalten zu können muss dieser inventarisiert werden. Alle Erben die bei der Inventarisierung nicht anwesend sind, müssen schriftlich verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert werden.

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VI. Kollisionsrecht (Volksrepublik China)

Bei einem Erbfall in China mit Auslandsbeteiligung müssen verschiedene Fälle unterschieden werden.

1. Ausländer hinterlässt Erbe in China
Das zuständige Volksgericht übernimmt die einstweilige Nachlassverwaltung und sucht in Kooperation mit der zuständigen Behörde für auswärtige Angelegenheiten die möglichen Erben.
-> Beerbt ein Chinese einen Ausländer, muss er einen entsprechenden Erbantrag beim zuständigen Volksgericht stellen.

2. Ausländer tritt Erbschaft in China an
Der Ausländer muss sich bei einer Notariatsbehörde seines Aufenthaltsortes eine Urkunde beglaubigen lassen, die seinen Beruf, seine Adresse und seine Beziehung zum Erblasser dokumentiert, um ein Erbe in China antreten zu können.

Wann genau sind die Chinesischen Gerichte zuständig?
Nach chinesischem Recht sind die chinesischen Gerichte zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in China hatte, wenn der Großteil des Erbes sich in China befindet oder wenn der Erbstreit unbewegliches, in China befindliches Vermögen betrifft.

Nachlassspaltung
Fehlt ein Testament bei auslandsbezogenen Erbschaften teilt sich der nachlass in zwei Teile auf. Bezüglich des unbeweglichem Teil des Nachlasses wird das Belegenheitsrecht angewandt und bezüglich des Restes das Recht des letzten Wohnsitzes.

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I. Gesetzliche Erbfolge (Costa Rica)

Die Erben der ersten Ordnung sind die Kinder (auch Adoptivkinder), die Eltern, die Ehegatten und die Partner aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft (!). Die Großeltern, sowie deren Vorfahren bilden die Erben der zweiten Ordnung, die legitimen Geschwister die der Dritten Ordnung, die Nichten und Neffen die der vierten Ordnung und die Onkel und Tanten die der fünften Ordnung.
Die Erben der vorderen Ordnungen schließen die der nachfolgenden Ordnung aus. Die Erben erben zu gleichen Teilen.

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II. Testamentsformen (Costa Rica)

In Costa Rica gibt es zwei Testamentsformen das offenen und das verschlossene Testament.

-Offenes Testament
Das offene Testament kann sowohl vor dem Notar oder in Anwesenheit von 6 Zeugen erstellt werden. Schreibt und unterschreibt der Erblasser das Testament selber müssen nur vier Zeugen anwesend sein

-verschlossenes Testament
Das Testament kann vom Testator selbst oder einer dritten Person erstellt werden. Der Testator muss das Testament allerdings selbst unterschreiben. Das Testament muss in einem Umschlag verschlossen werden, welcher vom Notar mit einer Urkunde versehen wird. Diese Urkunde muss beinhalten, dass das Testament vom Erblasser selbst im Umschlag an den Notar überreicht wurde. Des Weiteren muss die Angabe der Seiten festgehalten werden. Außerdem muss angegeben werden, von wem das Testament geschrieben und ob es vom Testator unterschrieben wurde und ob etwaige Veränderung bzw. Einfügungen zwischen den Zeilen enthalten sind.

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III. Nachlassverfahren (Costa Rica)

Das Nachlassverfahren wird vom Testamentsvollstrecker eingeleitet, wenn dieser erfährt, dass er als solcher berufen wurde.

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IV. Kollisionsrecht (Costa Rica)

Bezüglich des Erbstatuts müssen vier verschiedene Fallgruppen unterschieden werden:

-Costaricanischer Erblasser mit letzten Wohnsitz in Costa Rica
Bewegliches und unbewegliches Vermögen in Costa Rica wird nach costaricanischem Belegenheitsrecht behandelt. Auf das Vermögen im Ausland wird das costaricanische Wohnsitzrecht angewendet.

-Costaricanischer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland
Costaricanisches Erbrecht wird auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen in Costa Rica angewendet. Für Vermögen im Ausland gilt das Recht des letzten Wohnsitzes.

-Ausländischer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland
Für das in Costa Rica belegene unbewegliche Vermögen gilt das costaricanische Recht.

-Ausländischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Costa Rica
Für im Inland befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen findet costaricanisches Belegenheitsrecht Anwendung. Hinsichtlich des im Ausland belegenem Vermögens gilt costaricanisches Wohnsitzrecht.

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Das Erbrecht in Eritrea

Das Erbrecht in Eritrea

Abschnitt 1: Einführung

Eritrea hat erst 1993 seine Unabhängigkeit von Äthiopien erreicht. Maßgeblichen Einfluss auf die Rechtssituation hatte deshalb noch die äthiopische Verfassung von 1955 mit der Kodifikation von Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht. Westlich geprägtes Rechtsgut nahm Einfluss und wurde von Eritrea auch nach der Unabhängigkeit beibehalten. Erbrechtlich bedeutsam ist daneben das Zivilgesetzbuch von 1960. Inhaltlich erfolgte eine Anlehnung an den französischen Code Civil, Aufbau und Gliederung entsprechen dem schweizerischen ZGB.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Das Erbrecht Eritreas kennt keine Vorschriften über das internationale Privatrecht. Ansatzpunkt ist deshalb im Wesentlichen die Domiziltheorie, die für die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf den Wohnsitz abstellt. Die Anwendbarkeit dieses Erbrechts ist aber ausgeschlossen, wenn der Hinterbliebene Moslem war. Dann hat das islamische Recht Vorrang. (weiterlesen…)

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Erbrecht in Ecuador

Das Erbrecht Ecuadors

Abschnitt 1: Einführung

Das Erbrecht ist im ecuadorianischen Zivilgesetzbuch geregelt. Daneben gibt es ein eigenständiges Verfahrensrecht.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Dies ist sowohl für die gesetzliche, als auch die testamentarische Erbfolge maßgeblich. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Ausländer Vermögen in Ecuador hat. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen zugunsten ecuadorianischer Erben. Die Form des Testaments richtet sich nach dem Errichtungsort. Ecuador ist unter anderem dem Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments (1973) beigetreten. Das heißt, dass ein Deutscher mit Wohnsitz in Ecuador nach dem dortigen Recht beerbt wird, auch wenn er Auslandsvermögen hat. (weiterlesen…)

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Das Erbrecht in Dschibuti

Das Erbrecht in Dschibuti

Abschnitt 1: Einführung

Dschibuti ist mit Blick auf seine Unabhängigkeit in 1977 der jüngste afrikanische Staat. Grundlage der dortigen Rechtsentwicklung ist zum einen das traditionelle Gewohnheitsrecht, andererseits das religiöse islamische Recht. Letzteres hat sich insbesondere in dem Familiengesetzbuch von 2002 ausgewirkt, das auch erbrechtliche Regelungen enthält. Ansonsten gibt es kein eigenständiges Zivilgesetzbuch. Deshalb wird häufig der französische Code Civil angewendet, um Lücken in Gesetzestexten zu füllen.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Durch diese Rechtssituation ist zwar der interne Konflikt zwischen traditionellem und islamischem Recht weitgehend beigelegt, internationales Privatrecht gibt es aber letztlich nicht. Zwar gelten die klassischen Anknüpfungspunkte Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Belegenheit, in der Praxis wird aber häufig an ersteres Kriterium angeknüpft. (weiterlesen…)

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Erbrecht in der Dominikanischen Republik

Erbrecht in der Dominikanischen Republik

Abschnitt 1: Einführung

Das Erbrecht der Dominikanischen Republik ist im Zivilgesetzbuch im dritten Buch Titel I und II, aber zum Teil auch an anderer Stelle, geregelt. Maßgeblich für die Anwendung einer Vorschrift ist dabei deren Gültigkeit zurzeit des Erbfalls.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Dieses Erbrecht ist an den französischen Code Civil angelehnt und enthält deshalb kaum Kollisionsrecht. Besonders stark ist allerdings der Grundsatz, dass das Inlandsrecht auch für alle Ausländer im Inland gelten soll. Das dominikanische Erbrecht kennt das Belegenheitsprinzip, das heißt, bei im Ausland gelegenen Immobilien ist das dortige Erbrecht anwendbar. Die Dominikanische Republik ist neben dieser einzelstaatlichen Regelung dem „Código Bustamante“ (1928) beigetreten. Dieser Staatsvertrag regelt die gesetzliche und testamentarische Erbfolge nach dem Recht der Person des Verstorbenen, ist allerdings nur zwischen den beteiligten Vertragsstaaten anwendbar. (weiterlesen…)

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I. Gesetzliche Erbfolge (Chile)

In Chile wir zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Danach ergeben sich sechs Erbordnungen. Die vorherige Erbordnung schließt die folgende von der Erbschaft aus. Dieser Ausschluss ist jedoch nicht absolut. Was das bedeutet, soll im Folgenden verdeutlicht werden:

- Die erste Ordnung umfasst die ehelichen Abkömmlinge die jeweils zu gleichen Teilen nach Köpfen erben. Daneben sind auch der überlebende Ehegatte und die nichtehelichen Kinder am Erbe zu beteiligen. Dabei richtet sich der Anteil des Ehegatten nach der Anzahl der ehelichen Kinder. Jedes uneheliche Kind erbt die Hälfte von dem was einem ehelichen Kind zusteht, dabei darf der gesamte Anteil am Erbe der nichtehelichen Kinder nicht mehr als ein Viertel sein.
- Die ehelichen Aszendenten sind Erben der zweiten Ordnung. Sie erhalten den Nachlass, wenn es keine ehelichen Abkömmlinge (mehr) gibt. Sind neben den Aszendenten noch nichteheliche Abkömmlinge und/oder ein überlebender Ehegatte vorhanden, so erhalten die Aszendenten die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird je nach Situation unter den nichtehelichen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt.
- Die Erben dritter Ordnung sind die nichtehelichen Kinder. Treffen diese auf einen überlebenden Ehegatten und eheliche Geschwister des Erblassers, erben sie ½ , der Ehegatte 1/3 und die ehelichen Geschwister 1/6 . Treffen die unehelichen Kinder nur auf einen Ehegatten erben sie ebenfalls die Hälfte, treffen sie auf eheliche Geschwister erben sie ¾.
- Die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung sind die überlebenden Ehegatten und die ehelichen Geschwister. Dabei erbt der überlebende Ehegatte ¾ und die ehelichen Geschwister ¼.
- Die fünfte Ordnung besteht aus sonstigen Seitenverwandten, während die der Fiskus die sechste Ordnung darstellt.

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II. Testamentsformen (Chile)

Auch das chilenische Erbrecht kennt das offene und das verschlossene Testament. Das offene Testament muss vor einem Notar und drei Zeugen oder ohne Anwesenheit eines Notars vor fünf Zeugen errichtet werden. Das verschlossene Testament kann nur vor drei Zeugen und einem Notar errichtet werden. Zusätzlich gibt es noch einzelne Formvorschriften, die jedoch nicht unbedingt für die Formwirksamkeit des Testaments entscheidend sind.

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III. Pflichteilsansprüche (Chile)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbes und ist unter den Pflichtteilserben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.

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IV. Nachlassverfahren (Chile)

Für die Regelung der Auseinandersetzung der Erben untereinander kann ein sog. „administracion pro indivisio“ bestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder Erbe jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen kann, soweit kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegt.

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