Ersatzpflicht des beschränkten Erben

Weist der Nachlass so wenig Masse auf, dass die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht mehr gedeckt werden können, so muss der Erbe keinen Vorschuss aus seinem eigenen Vermögen leisten, damit seine Haftung auf den Nachlass beschränkt wird. Dem Erben steht stattdessen die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu. Dadurch kann er seine persönliche Haftung abwenden, muss jedoch dem Gläubiger den Nachlass zur Verfügung stellen. Es tritt die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ein. Dies ergibt sich aus § 1990 BGB.

Mit Beschluss vom 13.03.2008 hat der BGH entschieden, dass der gemäß § 1990 BGB beschränkte Erbe jedoch die Geldbeträge, die er aus persönlichen Gründen aus dem Nachlass genommen hat, auch ohne Verschulden ersetzen und herausgeben muss. Dies bedeutet, dass der Erbe der sich nach § 1990 BGB auf die Dürftigkeit des Nachlasses beruft, den Nachlass wie ein Fremdvermögen verwalten muss. Nach § 1991 BGB haftet der Erbe wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger. Dies folge aus einer neuen Auslegung des Auftragsrechts.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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