Vermächtnisvollstreckung

Der Erblasser kann im Rahmen der Testamentsvollstreckung eine Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Er kann jedoch auch die Vermächtnisvollstreckung anordnen. Die Vermächtnisvollstreckung richtet sich nach den § 2223 BGB und wird dann angeordnet, wenn die Anordnung eine Untervermächtnisses (§ 2186 BGB), eines Nachvermächtnisses (§ 2191 BGB) oder eine Auflage (§§ 2192 ff. BGB) sichergestellt werden muss. Die Vermächtnisvollstreckung ist jedoch nicht mit dem Fall zu verwechseln, wenn angeordnet wurde, dass zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auch die Verwaltung eines Vermächtnisgegenstandes gehört, der sich beim Vermächtnisnehmer befindet. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Bloße Verwaltungsvollstreckung, die von der Vermächtnisvollstreckung streng abzugrenzen ist.

Ist eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet, so kann sogar der Alleinerbe, der in der Regel von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist, wegen der fehlenden Erbenbeschränkung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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