I. Gesetzliche Erbfolge (Armenien)

Nach armenischem Erbrecht handelt es sich bei den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung um die Kinder, den Ehegatten und die Eltern des Erblassers. Adoptiveltern und Kinder sind dabei den leiblichen gleichzustellen. Dabei erhalten alle Erben die gleiche Quote. Abkömmlinge eines verstorbenen Erben haben ein Eintrittsrecht für die Position ihres verstorbenen Eltern- bzw. Großelternteil.
Soweit kein Erbe der ersten Ordnung existiert oder kein Erbe der ersten Ordnung die Erbschaft angenommen hat, kommt der Nachlass den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung zu. Diese sind namentlich die Großeltern und die Geschwister des Verstorbenen. Die Abkömmlinge der Geschwister haben jedoch kein Eintrittsrecht in die Erbposition ihres Elternteils.

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