II. Testamentsformen (Äthiopien)

Im äthiopischen Erbrecht sind drei Testamentsformen zugelassen:

-öffentliches Testament
Es muss von dem Testierenden selber geschrieben sein oder von ihm diktiert worden sein. Es muss in Anwesenheit des Testierenden und vor vier Zeugen laut vorgelesen und mit Datum versehen werden. Unter Umständen können zwei Zeugen ausreichen, wenn einer der Zeugen ein seine Amtes waltender Notar oder Urkundsbeamte bei Gericht ist.

-holographisches Testament
Ein holographisches Testament muss ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Es muss handschriftlich oder maschinell erstellt worden ist und auf jeder Seite mit Datum (Tag, Jahr und Monat) und Unterschrift des Testierenden versehen werden.

-mündliches Testament
Das mündliche Testament kann eine Person im Gefühl ihres unmittelbaren Todes vor zwei Zeugen erstellen. Inhaltlich beschränkt es sich jedoch allein auf Anordnungen bezüglich des Begräbnis sowie Verfügungen über Vermächtnisse in Höhe von 500 Birr (ca. 50 €).

Es können zudem mehrere Testamente nebeneinander Gültigkeit haben. Soweit eine Erfüllung der Testamente nebeneinander nicht möglich ist, ist auf das jüngste Testament abzustellen.

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