Erbrecht in Brasilien

Nach brasilianischem Erbrecht erwirbt der Erbe durch eine ausdrückliche oder konkludente Annahme der Erbschaft das gesamte aktive und passive Vermögen des Verstorbenen mit Rückwirkung auf den Erbfall. Grundsätzlich kann jeder erben, der im Zeitpunkt des Todes lebt oder gezeugt ist und später lebend geboren wird. Ausgeschlossen sind erbunwürdige Personen. Wer erbt, kann durch Testament bestimmt werden. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind in erster Linie die Abkömmlinge des Verstorbenen. Wenn Kinder vorhanden sind, schließen diese alle anderen gesetzlichen Erben außer dem Ehepartner von der Erbfolge aus. Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei an die Stelle eines verstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel) treten können.
Hinterlässt der Erblasser sowohl Kinder als auch einen Ehepartner, hängt die erbrechtliche Stellung des Ehegatten vom ehelichen Güterrecht ab. Im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ist der Ehepartner z.B. grundsätzlich mit derselben Quote wie jedes Kind erbberechtigt, wenn der Verstorbene Eigengut hinterlassen hat. An dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird der Partner durch den güterrechtlichen Ausgleich beteiligt. Wenn alle Kinder des Verstorbenen auch Kinder des überlebenden Partners sind, steht dem Ehepartner außerdem immer mindestens ¼ der Erbschaft zu, selbst wenn mehr als drei Kinder vorhanden sind. Sind keine Kinder vorhanden, wird der Nachlass zwischen den Eltern des Verstorbenen und dem verwitweten Partner gedrittelt. Nach dem Tod eines Elternteiles oder wenn der Verstorbene durch sonstige Verwandte beerbt wird, steht dem Partner mindestens die Hälfte des Nachlasses zu.
Erbberechtigt sind auch Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die mit dem Verstorbenen mindestens fünf Jahre lang in einer beständigen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Neben gemeinsamen Kindern steht diesen grundsätzlich dieselbe Erbquote wie einem Kind zu; sind keine Kinder vorhanden, erbt er zu 1/3 neben den Verwandten.
Sind weder Kinder noch Partner vorhanden, werden die Eltern und nach deren Tod die Geschwister des Erblassers Erben. Erbberechtigt sind auch weitere Vorfahren und Seitenverwandte bis zum vierten Grad, wenn keine näheren Verwandten leben. Ein erbenloser Nachlass fällt an den Staat.

Erbeinsetzung durch Testamente
Der Erblasser kann durch Testament über seinen Nachlass verfügen, jedoch sind ihm dabei durch Noterbrechte zugunsten naher Angehöriger Grenzen gesetzt.
Ein wirksames Testament kann in Form eines öffentlichen, eines verschlossenen oder eines privatschriftlichen Testaments errichtet werden. Das öffentliche Testament wird durch eine Erklärung vor dem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet. Es ist vom Notar zu verlesen und von Erblasser, Notar und den Zeugen zu unterschreiben. Das öffentliche Testament kann nur in portugiesischer Sprache verfasst werden.
Bei einem verschlossenen Testament übergibt der Testierende dem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen das Testament mit der Erklärung, dass es sich um sein Testament handelt. Dies ist vom Notar zu beglaubigen. Das übergebene Schriftstück kann sowohl durch den Erblasser als auch durch einen Dritten geschrieben worden sein. Der Verfasser soll sämtliche Seiten nummerieren und unterzeichnen und auch am Ende des Testaments unterschreiben.
Das privatschriftliche Testament wird durch den Erblasser eigenhändig verfasst, anschließend vor drei Zeugen verlesen und von den Zeugen und dem Erblasser durch Unterschrift bestätigt. Zu beachten ist, dass z.B. Ehepartner und nahe Verwandte des Testierenden sowie durch das Testament bedachte Personen nicht als Zeuge fungieren können.
Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im brasilianischen Erbrecht unzulässig. Unter Umständen können diese aber anerkannt werden, wenn sie im Ausland nach fremden Recht errichtet worden sind.

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