Gesetzliche Erbfolge in Dänemark

Das dänische Erbrecht sieht vor, dass ein verheirateter Erblasser durch den Ehepartner beerbt wird, im Übrigen fällt der Nachlass an die Verwandten.  Dabei erben vorrangig die Kinder.

Der Ehepartner
Die erbrechtliche Stellung eines überlebenden Ehepartners hängt davon ab, ob der Verstorbene auch Kinder hinterlässt. Sind keine Kinder vorhanden, wird er Alleinerbe. Neben Kinder erhält er dagegen nur die Hälfte des Nachlasses. Dabei hat er aber das Recht, bestimmte Gegenstände, die nur dem persönlichen Gebrauch dienen, im Voraus aus dem Nachlass abzusondern. Erreicht sein Anteil am Gesamtvermögen der Eheleute, der ihm güterrechtlich zusteht, Ansprüche aus Lebensversicherungen etc. sowie sein Erbteil zusammen nicht einen bestimmten Höchstbetrag (derzeit 600000 dK), kann er bis zu dieser Vermögensgrenze stets weitere Gegenstände aussondern.  Daneben kann dem überlebenden Ehepartner ein Zahlungsaufschub um bis zu fünf Jahre gewährt werden, wenn er die Erbansprüche eines oder mehrerer Abkömmlinge nicht begleichen kann, ohne Immobilien oder sonstige zur Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit benötigte Gegenstände zu verkaufen.

Erbrecht der Verwandten
Gesetzliche Erben sind Abkömmlinge, Eltern und Geschwister, Großeltern und Tanten und Onkel des Erblassers. Sie erben in der genannten Reihenfolge, das Vorhandensein von näher verwandten Personen schließt das Erbrecht sonstiger Verwandter aus. Vorrangig erben also die Kinder bzw. Adoptivkinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Ist dieser kinderlos verstorben, erben je zur Hälfte Vater und Mutter. Ist ein Kind oder Elternteil des Erblassers bereits vorverstorben, treten an seine Stelle jeweils dessen Abkömmlinge, d.h. (Ur-)Enkelkinder oder Geschwister des Erblassers. Sind auch keine Eltern oder Geschwister vorhanden, fällt je die Hälfte der Erbschaft den Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits zu. Entferntere Verwandte, z.B. Cousins, sind keine gesetzlichen Erben.
Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge können sich z.B. ergeben, wenn der Erblasser verwitwet war und beim Tode seines Ehepartners gesetzlicher Alleinerbe geworden war oder von seinem Aussonderungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dann kann es zu einer Teilung des Nachlasses kommen, sodass z.B. auch die Eltern des erstverstorbenen Ehepartners erben können.

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