Beeinträchtigung des Vertragserben durch Auswechslung des Testamentsvollstreckers

BGH v. 6.4.2011, Az. IV ZR 232/09
Die Rechtsprechung hält die Beeinträchtigung eines Vertragserben durch die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers in einem späteren Testament für möglich, wenn dadurch die Rechtsstellung des Vertragserben im Vergleich zum Erbvertrag beeinträchtigt wird. Das setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Rechtsstellung des Erben an die Person des Testamentsvollstreckers geknüpft haben und diese durch das Testament verändert wird. Eine nur wirtschaftliche Schlechterstellung, z.B. weil von den neuen Testamentsvollstreckern eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht erwartet werden kann, kann nicht die Unwirksamkeit der testamentarischen Anordnung bewirken.
Nach diesem Ansatz kommt es entscheidend auf die Auslegung des Erbvertrages und des Testamentes an. Im entschiedenen Fall war eine Beeinträchtigung des Vertragserben daher abzulehnen. Zwar sah der Erbvertrag die Einsetzung des Erben als Mittestamentsvollstrecker neben drei weiteren Testamentsvollstreckern vor, während das Testament lediglich drei abweichende familienfremde Personen zu Testamentsvollstreckern bestimmte. Der Erblasser hatte aber ausdrücklich den Willen bekundet, es im Wesentlichen bei den Bestimmungen des Erbvertrages zu belassen. Dies erlaubte die Auslegung des Testaments dahingehend, dass der Vertragserbe seine Stellung als Mittestamentsvollstrecker behalten sollte. Die Auswechslung der übrigen Personen beeinträchtigte den Vertragserben nicht in seiner Rechtsstellung.

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