Betreuung – rechtswidrig – Beschwerdefrist

Wenn sich in einem Betreuungsverfahren herausstellt, dass die Betreuung rechtswidrig war, dann kann der Betreute innerhalb eines Monats (!) einen Antrag nach § 62 I FamFG stellen, um feststellen zu lassen, dass das Gericht ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung des Gerichts hat. Dies ist immer gegeben, wenn der Betreuungsbeschluss in die Grundrechte des Betreuten eingreift und seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Erklärung muss im schon angängigen Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegericht erfolgen.
Der Antrag nach § 62 I FamFG kann also nicht in der ersten Instanz gestellt werden, sondern muss im Rahmen einer Beschwerde gestellt werden.

 

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