Einfluss des Ehegüterrechts auf das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners

Das Erbrecht bestimmt nur, wie das eigene Vermögen einer bestimmten Person im Todesfall zu verteilen ist. Mit dem Tod eines Ehepartners endet aber auch die Ehe. Vor der erbrechtlichen Verteilung des Nachlasses muss deswegen zunächst die zu vererbende Vermögensmasse bestimmt werden. Eheleute können auch über das Ehegüterrecht schon einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens ihres Partners erworben haben.
Man unterscheidet dabei drei mögliche Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Wurde nichts weiter vereinbart, gilt Zugewinngemeinschaft.

Änderungen des gesetzlichen Erbrechts bei Zugewinngemeinschaft

Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt. Endet die Ehe (also z.B. durch Tod eines Partners), kann der Partner aber eventuell einen Zugewinnausgleich geltend machen. Dabei soll ein Ausgleich hergestellt werden, wenn ein Partner während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs als der andere erzielt.
Wenn der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe wird und Zugewinngemeinschaft gilt, wird sein Erbteil automatisch um ¼ erhöht. Sein Erbteil beträgt also jetzt ½, wenn der Erblasser auch Kinder hinterlässt. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene während der Ehe überhaupt keinen Zugewinn erzielt hat oder wenn dieser Zugewinn geringer als der des überlebenden Partners ist und im Scheidungsfall deswegen kein Anspruch bestünde.
Der überlebende Ehepartner kann aber auch die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall kann er zuerst den Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns verlangen und dann ausnahmsweise auch noch seinen Pflichtteil (wenn Kinder vorhanden sind, 1/8 der Erbschaft) geltend machen.

Themen
Alle Themen anzeigen