Die Verwaltung der Erbengemeinschaft

§ 2038 BGB geht grundsätzlich von einer sog. gemeinschaftlichen Verwaltung aus. Insoweit ist begrifflich zwischen Verwaltungsmaßnahmen im Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden.
Im Innenverhältnis ist mit Blick auf die Qualität der Verwaltung zu differenzieren. Bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung (auch laufende Verwaltung) genügt ein Mehrheitsbeschluss, an den der nicht mitwirkende Miterbe gebunden ist, §§ 2038 Abs.2, 745 BGB. Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist eine Übereinstimmung aller Miterben erforderlich. Es handelt sich um Verwaltungsmaßnahmen, die den Nachlass wesentlich verändern würden. Im Rahmen der Notverwaltung ist jeder Miterbe alleine berechtigt in Gestalt einer gesetzlich geregelten Geschäftsführungsbefugnis alleine zu handeln. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine Aufgabe der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann.
Im Außenverhältnis muss dagegen grundsätzlich einvernehmlich gehandelt werden. Eine Ausnahme bei Verpflichtungsgeschäften stellt im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Außentätigkeit aufgrund Mehrheitsbeschluss oder durch einen einzelbevollmächtigten Miterben dar. Auch eine Notverwaltung ist ausreichend. Bei Verfügungsgeschäften ist das Einstimmigkeitsprinzip strenger und lässt nur im Rahmen von sog. Notverwaltungsmaßnahmen eine dingliche Rechtswirkung zu, § 2040 Abs.1, 2 BGB. In allen anderen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich.
Folgende weitere Fälle sind denkbar, in denen ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist. Fall 1: Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass einzelnen Miterben besondere Verwaltungsrechte zustehen. Dies nähert sich einer Testamentsvollstreckung an, § 2209 BGB. Fall 2: Der Erblasser kann auch bestimmen, dass die Aufgaben der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miterben auf eine bestimmte Person übertragen werden müssen. Dies ist dann eine Auflage.

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